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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) hat mit Beschluss vom 27.04.2020 (Az.: 2 B 143/20) die Schließungsanordnung gegenüber zwei Betreibern überregional tätiger großflächiger Einrichtungshäuser vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das OVG hat die Landesregierung verpflichtet, die großflächigen Einrichtungshäuser abweichend von der einschränkenden Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV als privilegierte Einzelhandelsgeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 CPV zu behandeln.
 

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 24. April 2020 (Aktenzeichen 2 B 122/20) einen Antrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 4 und 5 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der geänderten Fassung vom 17.4.2020 zurückgewiesen. § 5 Abs. 4 der Verordnung untersagt die Öffnung von Ladenlokalen jeder Art mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche. Ausgenommen hiervon sind die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Verordnung im Einzelnen aufgelisteten Geschäfte (wie z.B. Lebensmittelhandel, Garten- und Baumärkte, Drogerien u.a.).

Mit Beschluss vom 27. April 2020 (Az.: 20 NE 20.793) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stattgegeben, diese jedoch nicht außer Vollzug gesetzt.

Mit Beschluss vom 24.04.2020 (Az.: 8 B 1097/20.N) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Schulpflicht von Schülerinnen und Schülern der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören in Hessen vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

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