header bundesverfassungsgericht

Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss vom 06.07.2020 (Aktenzeichen: 13 B 940/20.NE) die für das Gebiet des Kreises Gütersloh geltende nordrhein-westfälische Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Einrichtungs- und Möbelhäuser der von Lenz und Johlen vertretenen Möbel Martin GmbH dürfen unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht nach der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz auf eine Verkaufsfläche von 800 qm beschränkt werden; die entsprechende Regelung darf keine Anwendung finden. Einzelhandelsbetriebe der Antragstellerin können daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche wieder öffnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz am 29. April 2020 (1 L 273/20.MZ) in einem Eilverfahren.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 29.04.2020 (Az.: 1 BvQ 44/20) das Verbot von Gottesdiensten in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften zur gemeinsamen Religionsausübung nach der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen im Wege der einstweiligen Anordnung insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als danach ausgeschlossen ist, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zuzulassen.
 

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 28. April 2020 (Az.:1 S 1068/20) den Eilantrag einer Gaststättenbetreiberin (Antragstellerin) nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.