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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen stellt die sog. Offenlagebekanntmachung von den gesetzgeberischen Vorgaben her einen an sich eher „schlichten“ Verfahrensschritt dar. Die einschlägige Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt, dass die planende Kommune die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs nebst Begründung sowie Angaben darüber, „welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, eine Woche vorher bekanntzumachen hat. Aus diesem Erfordernis leitete die Rechtsprechung insbesondere seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.07.2013 – 4 CN 3.12 - ) qualifizierte Anforderungen an die „Präsentation“ der Umweltthemen innerhalb einer solchen Offenlagebekanntmachung ab. Die Planungspraxis stellte sich rasch um, so dass heute üblicherweise in einer Offenlagebekanntmachung die Umweltthemen nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert werden.

Senkrechtstarter Willkommen - unter diesem Motto haben wir auf dem Fakultätskarrieretag in Bonn am 21.05.2019 viele Bewerber kennengelernt und interessante Gespräche geführt.

Der Dienstherr muss für einen Beamten, der seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen hat, anlässlich eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen nur dann eine Anlassbeurteilung erstellen, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Selbst wenn ein solcher Fall vorliegt, begründet dies nicht die Notwendigkeit, für sämtliche Mitbewerber des Beamten ebenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 09.05.2019 entschieden (Az. 2 C 1.18).

Zum 10.04.2019 ist das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfungen im Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Kern des Gesetzes ist die Anpassung der landesrechtlichen Bestimmungen über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) an die sog. UVP-Änderungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).

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