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Ein großes Mehrfamilienhaus mit elf Einheiten stört in einem reinen Wohngebiet auch dann nicht, wenn dieses durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt ist. Das hat das OVG Niedersachsen am 19. Januar 2023 beschlossen.

Ein Nachbar wandte sich gegen die Baugenehmigung des Mehrfamilienhauses in einem reinen Wohngebiet. Er machte geltend, es handele sich hierbei um einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO.

Die EU-Notfallverordnung 2022/2577 (VO) vom 22.12.2022 ist seit dem 30.12.2022 in Kraft. Sie soll den Ausbau der erneuerbaren Energien kurzfristig stark beschleunigen. Die Verordnung gilt überwiegend unmittelbar. Hinsichtlich einzelner Regelungen bedarf sie der Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Diese wird in Deutschland kurzfristig erfolgen. Am 03.03.2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) beschlossen, das daher zeitnah in Kraft treten wird. Mit diesem Gesetz wird u.a. § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt.

Am 09.03.2023 referierten bei unserer Morgenlage Dr. Thomas Lüttgau und Dr. Christian Giesecke zum Thema:

Baulandmobilisierungsverordnung NRW - Auswirkungen für Kommunen und Projektentwickler

Wir danken den zahlreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern für das positive Feedback!

In unserem Online-Veranstaltungsformat Morgenlage informieren Sie unsere Anwältinnen und Anwälte über aktuelle Themen - neue Gesetze, interessante Entscheidungen etc. und vermitteln Ihnen Basiswissen im Bau-, Planungs- und Umweltrecht. Das Ganze kurz und kompakt in ca. 45 Minuten, von 9.00 Uhr bis 9.45 Uhr.

Der BGH hat in einem mit Spannung erwarteten Urteil vom 19.01.2023, Az. VII ZR 34/20, endlich für Klarheit gesorgt: Die Regelung in § 4 Nr. 7 S. 3 i. V. m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 Var. 1 VOB/B (2002) hält einer AGB-Kontrolle nicht stand und ist daher unwirksam, sofern die VOB/B nicht „als Ganzes“ vereinbart wurde. Nimmt der Auftraggeber in einem von ihm gestellten Vertrag demnach auch nur geringfügige Änderungen an der VOB/B vor, steht ihm aus dieser fortan kein außerordentliches Kündigungsrecht mehr zur Verfügung, das sich auf Mängel vor Abnahme bezieht.

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