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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

In der Stadt Köln gibt es bereits seit Juli 2014 eine Wohnraumschutzsatzung. Mit der am 12. Juni 2019 bekannt gemachten Satzung zum Schutz von Wohnraum in Köln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 23/2019) wurde deren Geltungsdauer um 5 Jahre verlängert. Gleichzeitig wurde der Anwendungsbereich der Satzung deutlich erweitert. Diente die bisher geltende Satzung nur für freifinanzierte Miet- und Genossenschaftswohnungen, die am 1. 7. 2014 Wohnraum waren oder danach wurden, gilt die Wohnraumschutzsatzung ab dem 1. 7. 2019 für Wohnraum insgesamt, d. h. für Miet- und Genossenschaftswohnungen, Einfamilienwohnhäuser, Eigenheime mit und ohne Einliegerwohnung oder 2. Wohnung, Eigentumswohnungen). Unter die Wohnraumschutzsatzung fällt nunmehr auch derjenige Wohnraum, der ursprünglich öffentlich gefördert war, sobald seine Zweckbindung entfallen ist.

Der EuGH hat in der Rechtssache C-591/17 am 18.06.2019 entschieden, dass diese Abgabe diskriminierend ist, da ihre wirtschaftliche Last praktisch ausschließlich auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt.

Das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen ist für sich genommen kein vernünftiger Grund i.S.v. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierschG) für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien. Da voraussichtlich in Kürze Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei zur Verfügung stehen werden, beruht eine Fortsetzung der bisherigen Praxis bis dahin aber noch auf einem vernünftigen Grund. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.06.2019 entschieden (Az.: 3 C 28.16).

In der aktuellen Ausgabe der Nordrhein-westfälischen Verwaltungsblätter - NWVBl. (Heft 6, S. 221-233) ist eine Abhandlung von Dr. Daniel Wörheide zum Thema

Öffentlichkeitsbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren bei der Zulassung von Vorhaben im Umfeld von Störfallbetrieben 

erschienen.

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