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 Wenn ein Bieter einen früheren Auftrag nur mangelhaft erfüllt hat, kann der Auftraggeber ihn von einem neuen Vergabeverfahren ausschließen. Dies gilt auch, wenn bloß eine Nebenpflicht verletzt wurde.

Lesen Sie den Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Elmar Loer, EMBA, zum Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.03.2018, Az. VII-Verg 49/17 in der Immobilien Zeitung 7/2019 vom 14.02.2019.

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Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-93
E-Mail: e.loer[at]lenz-johlen.de

 

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