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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 28.11.2017 die Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf sowie von Elb- und Küstenfischern gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung in Unter- und Außenelbe abgewiesen (BVerwG 7 A 1.17 - Urteil vom 28. November 2017; BVerwG 7 A 3.17 - Urteil vom 28. November 2017; BVerwG 7 A 17.12 - Urteil vom 28. November 2017).

Die Raumordnung hat die Stellung einer überörtlichen und fachübergreifenden Rechtsmaterie. Die rechtlichen Grundlagen für die Raumordnung bieten das Raumordnungsgesetz des Bundes und der Länder. Durch das Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23.05.2017 wurde das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) geändert. Die Änderungen sind am 29.11.2017 in Kraft getreten.

Das OVG Münster, Urteil vom 05.07.2017 (Aktenzeichen: 7 D 105/14.NE), hat entschieden, dass die Einordnung einer Schutzzone von 500 m um Einzelhöfe und Ansiedlungen im Außenbereich als harte Tabuzone im Einzelfall abwägungsfehlerhaft ist, weil der nach den der Planung zugrundeliegenden Annahmen immissionsschutzrechtlich zwingend gebotene Abstand nur 450 m betrage.

Werden für einen Eingriffsbebauungsplan an anderer Stelle, aber im Rahmen desselben Bebauungsplans, Ausgleichsflächen festgesetzt, muss auch dieser Teil des Geltungsbereichs in den Bekanntmachungen deutlich werden. 

Lesen Sie zum Urteil des OVG NRW vom 11.10.2017 (Az.: 7 D 52715.NE) den Beitrag von Dr. Gerrit Krupp in der Immobilien Zeitung  Nr. 46/2017, S. 14, vom 16.11.2017.

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