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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 14.11.2017 (Az.: 2 K 4269/17) die Klage der TRIWO GmbH gegen die durch Lenz und Johlen vertretene Stadt Bergisch Gladbach abgewiesen. Mit der Klage hatte die TRIWO GmbH versucht zu verhindern, dass die Stadt ihr Vorkaufsrecht über mehrere große Grundstücke ausübt, die zum Betriebsgelände der Firma Zanders GmbH gehören.

Die Firma Zanders GmbH hatte der TRIWO GmbH Ende letzten Jahres die in Rede stehenden Flächen verkauft. Anschließend machte aber die Stadt Bergisch Gladbach von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch, das sie sich bereits im Jahr 2011 durch eine entsprechende Satzung an den Grundstücken gesichert hatte.

Hiergegen hat die TRIWO GmbH geklagt und die Klage damit begründet, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt rechtswidrig sei; die zugrunde liegende Vorkaufssatzung sei ungültig. Vor allen Dingen habe die Stadt zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Jahr 2011 keine hinreichend konkretisierten städtebaulichen Maßnahmen in Betracht gezogen, die das Gesetz aber als Voraussetzung für die Begründung eines Vorkaufsrechtes fordere.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen; die Stadt habe ihr Vorkaufsrecht zu Recht ausgeübt. Mögliche Fehler der Vorkaufssatzung aus dem Jahr 2011 – diese Frage hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen – habe die Stadt mit weiterem Satzungsbeschluss vom 31. August 2017 jedenfalls geheilt. Zumindest am 31. August 2017 hätten sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorkaufssatzung vorgelegen. Insbesondere habe die Stadt zu diesem Zeitpunkt städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen. Diese Entwicklungsmaßnahmen habe die Stadt auch bereits konkret mit der Durchführung vorbereitender Untersuchungen im Jahr 2016 eingeleitet. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Heilung der ursprünglich beschlossenen Satzung aus dem Jahr 2011, konkret rückwirkend zum 5. Juni 2016, sei im Baugesetzbuch vorgesehen. Auf einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz könne sich die TRIWO GmbH nicht berufen.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.11.2017

 

nick-kocklerDr. Christian Giesecke
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-17
E-Mail:  c.giesecke[at]lenz-johlen.de

 

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