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Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 

Die Bezirksregierung Köln startet das Planfeststellungsverfahren für die dritte Baustufe der Kölner Nord-Süd Stadtbahn.

Beitrag von Rechtsanwalt Nick Kockler in der Immobilienzeitung Nr. 22/2014 vom 5. Juni 2014

 

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