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Der Bundestag entscheidet am 6. November über das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen (BT-Drs. 18/2752).

Lesen Sie hierzu das Interview mit Dr. Thomas Lüttgau, Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB und Berichterstatter des zuständigen Verwaltungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins (Ausgabe Nr. 44, Seite 4 der Immobilien Zeitung vom 6.11.2014).

Entscheidet sich die Bauaufsicht, gegen illegale Bauten einzuschreiten, darf sie nicht willkürlich handeln. Die Behörde darf ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren sachlichen Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben.

Lesen Sie hier den Beitrag von Rechtsanwalt Béla Gehrken in der Immobilien Zeitung Nr. 42/2014 vom 23.10.2014 zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014, Az.. 4 B 34/14.

Die Bundesregierung unterstützt den Vorstoß der Länder, mit einer Änderung im Bauplanungsrecht die Unterbringung von Flüchtlingen zu erleichtern. Auf Vorschlag von Bundesbauministerin Barbara Hendricks beschloss das Bundeskabinett am 08.10.2014 eine entsprechende Stellungnahme zu einer Initiative des Bundesrates.

Bauliche Anlagen, die auf Grundlage einer Baugenehmigung errichtet und genutzt werden, genießen (formellen) Bestandsschutz. Dennoch ist die Bauaufsichtsbehörde bei einer brandschutzrechtlichen Gefahrenlage für Leben oder Gesundheit befugt, eine Anpassung der Anlage an die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu verlangen und sogar eine sofortige Nutzungsuntersagung auszusprechen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom  04.07.2014,  – 2 B 666/14 – klargestellt.

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