header bundesverfassungsgericht

Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Die Festsetzung von Gewerbe- oder Industriegebieten ist aus Gründen der Geruchsbelästigung regelmäßig abwägungsfehlerhaft, wenn auf den Flächen ein Geruchsimmisssionswert von 0,20 im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) überschritten wird.

Lesen Sie hier den Beitrag von Rechtsanwalt Béla Gehrken in der Immobilien Zeitung Nr. 47/2015, Seite 12, vom 26.11.2015 zum Urteil des OVG Münster vom 5. Mai 2015, Az. 10 D 44712.NE.

Aufsatz von Prof. Dr. Heribert Johlen in der Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht (BauR), Ausgabe  11/2015

Die Planung großer Vorhaben in der Nähe des eigenen Grundstücks oder Betriebes ruft bei Betroffenen nicht selten die Sorge von nachteiligen Auswirkungen auf die eigenen Rechtsgüter hervor. Das können z. B. Risse im Mauerwerk sein, die durch die Bauausführung entstehen, oder ein Grundwasseranstieg als Folge der Vorhabenrealisierung, welcher einen Wasserschaden nach sich zieht oder die Standsicherheit von Gebäuden beeinträchtigt. Die zu befürchtenden Schäden können dabei schnell sehr hohe Kosten verursachen. Betroffenen stellt sich daher die Frage, inwieweit solche Schäden bereits im Vorfeld verhindert oder zumindest nachträglich ausgeglichen werden können.

Sofern ein Vorhaben der Planfeststellung bedarf, finden sich Regelungen zu Schutzmöglichkeiten und Ersatzansprüchen in §§ 74 und 75 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach müssen bereits im Planfeststellungsverfahren nachteilige Auswirkungen auf die eigenen Rechte geltend gemacht werden, damit Schutzmaßnahmen ergriffen werden können und Ersatzansprüche nicht ausgeschlossen sind. Schutzmaßnahmen oder Ersatzansprüche werden dem Vorhabenträger von der Behörde auferlegt, indem sie im Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden. Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld besteht jedoch nur, wenn Schutzvorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 23.04.2015 (Az. III ZR 397/13) entschieden, dass eine Maßnahme nicht allein deshalb untunlich ist, weil sie einen bereits eingetretenen Schaden nicht mehr beseitigen kann. Damit hat der BGH erneut betont, dass bereits im Vorfeld von Schäden ein Tätigwerden erforderlich ist. Sofern dieses unterbleibt, kann im Nachhinein kein Ersatz für vorhersehbare Schäden verlangt werden. Lehnt die Behörde eine Aufnahme von Schutzvorkehrungen oder Entschädigungsansprüchen im Planfeststellungsbeschluss ab, sollte daher gegebenenfalls gegen diese Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses, d. h. wenn dieser unanfechtbar ist, können Schutzmaßnahmen oder Entschädigungen nur dann geltend gemacht werden, wenn die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens, die sich nun realisiert haben oder zu realisieren drohen, im Zeitpunkt der Planung nicht vorhersehbar waren.

Zivilrechtliche Ansprüche sind neben den dargestellten Schutz- und Ersatzmöglichkeiten in der Regel ausgeschlossen. Der BGH hat jedoch anerkannt, dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen können, in denen die bestehenden Möglichkeiten dem berechtigten Interesse des Betroffenen nicht ausreichend Rechnung tragen (Az. V ZR 17/09; III ZR 397/13). Dies ist z. B. der Fall bei später auftretenden, nicht vorhersehbaren Beeinträchtigungen, die durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindern sind. Allein die Tatsache, dass der Betroffene erst nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses Eigentümer eines vom Vorhaben betroffenen Grundstücks geworden ist, kann keine besonderen Umstände begründen (BGH, Az. V ZR 17/09).

Aufgrund dieser sehr engen Voraussetzungen bleibt es unerlässlich, als potenziell Betroffener in einem Planfeststellungsverfahren möglichst frühzeitig und umfassend auf mögliche nachteilige Auswirkungen des geplanten Vorhabens hinzuweisen.

 

Ansprechpartner: 

Franz-Josef Pauli

Dr. Franz-Josef Pauli
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-61
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Für Bauherren und Architekten stellt sich oftmals die Frage, wie mit gravierenden Mängeln umzugehen ist, die bereits im Zuge der Bauausführung erkannt und damit vor Abnahme gerügt werden. Während die VOB/B die Möglichkeit der Fristsetzung zur Mangelbeseitigung und gleichzeitigen Androhung der Kündigung (Entziehung des Auftrags) schon vor Abnahme vorsieht, ist für den reinen BGB-Werkvertrag eine solche Möglichkeit nicht normiert.

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.