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Bei einer erneuten öffentlichen Auslegung eines geänderten Bebauungsplanentwurfs gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Dabei müssen die Änderungen oder Ergänzungen, zu denen Stellungnahmen abgegeben werden können, mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Planentwurf hervorgehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2013 (Az.: 4 A 1.13) auf eine Klage der Stadt Krefeld den Planfeststellungbeschluss für den Neubau der 380-kV- Höchstspannungsfreileitung zwischen Punkt Fellerhöfe und Punkt St. Tönis vom 07.11.2012 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 07.01.2014 (X ZB 15/13) entschieden, dass Nebenangebote weder zugelassen noch gewertet werden dürfen, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium im Vergabeverfahren darstellt. Damit ist eine der in Vergaberechtskreisen umstrittensten Fragen der letzten Jahre - mit richtigem Ergebnis aber durchaus überraschender Begründung - endlich entschieden.

Der Einbau von weißen Kunststofffenstern in ein Baudenkmal ohne denkmalrechtliche Erlaubnis kann Anlass für die Untere Denkmalbehörde sein, von dem Denkmaleigentümer die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nach § 27 Abs. 1 DSchG zu fordern.

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