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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) beschlossen. Damit werden Planung, Genehmigung und Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen erleichtert und beschleunigt. Das Gesetz soll das von Ländern und Bund getragene nationale Hochwasserschutzprogramm mit einem Umfang von 5,5 Mrd. Euro rechtlich flankieren.
Die seit Januar 2016 geltende Neuregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach eine Ernennung zum Beamten grundsätzlich nur vor Vollendung des 42. Lebensjahres erfolgen kann, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.10.2016 entschieden (Az.: BVerwG 2 C 11.15).
Grunderwerbsteuer bei Kaufvertrag mit Bauverpflichtung - Urteil des Bundesfinanzhofes vom 06.07.2016
Lesen Sie unseren Newsletter Immobilienrecht zu der für die Immobilienbranche sehr wichtigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 06.07.2016 (Az.: II R 5715).
Ansprechpartner:
Dr. Philipp Libert
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-39
E-Mail:p.libert[at]lenz-johlen.de
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer landesplanerischen Forderung nach der Aufstellung von Bebauungsplänen kann die kommunale Planungshoheit zurücktreten lassen.
Lesen Sie den Beitrag von Dr. Rainer Voß zum Beschluss des OVG Schleswig vom 14. Juli 2016, Az. 1 MB 26/1, in der Immobilien Zeitung 39-40/2016 vom 29. September 2016 hier.
Ansprechpartner:
Dr. Rainer Voß
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-80
E-Mail: r.voss[at]lenz-johlen.de