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Mit Beschluss vom 11.02.2016 – 4 B 1/16 – hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig klargestellt, dass ein Straßenausbaubeitragsbescheid die Baugenehmigungsbehörde nicht bei der Beurteilung bindet, ob es sich bei dem Vorhabengrundstück um Bauland handelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 09.11.2016 (Az.: 4 C 1/16) klargestellt, dass die überdachte Fläche zum Abstellen von Einkaufswagen außerhalb des Gebäudes nicht Teil der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes ist.

Der neue Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist am 25. Januar 2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW veröffentlicht worden. Gemäß Art. 71 Abs. 3 der Landesverfassung NRW tritt der Landesentwicklungsplan NRW am 8. Februar 2017 in Kraft. Er ersetzt den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW '95), den Landesentwicklungsplan IV 'Schutz vor Fluglärm' und das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro).

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 09.08.2016 (Az.: 4 C 5.15) entschieden, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde beurteilt; nachträglich eintretende Rechtsänderungen haben außer Betracht zu bleiben.

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