Mit dem Entwurf eines Nordrhein-Westfälischen Windenergieflächenbedarfsgesetzes (NRW-WindBG) vom 09.09.2026 (LT-Drs. 18/21227) reagiert die Landesregierung auf ein praktisches Risiko der aktuellen Windenergieplanung: Gegen mehrere Regionalpläne mit Windenergiebereichen sind bereits Normenkontroll- oder inzidente Klageverfahren anhängig. Wird ein Regionalplan gerichtlich für unwirksam erklärt oder wird seine Unwirksamkeit in den Entscheidungsgründen zugrunde gelegt, kann dies die Grundlage der Feststellung gefährden, dass die regionalen Teilflächenziele erreicht sind. Gerade diese Feststellung löst jedoch die Steuerungswirkung des § 249 Abs. 2 BauGB aus: Außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete verlieren Windenergieanlagen grundsätzlich ihre Privilegierung.
Der Gesetzentwurf setzt deshalb auf mehrere Sicherungs- und Reparaturinstrumente, die verhindern sollen, dass eine gerichtliche Beanstandung einzelner Regionalpläne unmittelbar zu einer landesweiten oder regionalen Steuerungslücke führt.
Zentral ist die erstmalige gesetzliche Festlegung regionaler Teilflächenziele für den Stichtag 31. Dezember 2027, neben der Übernahme der bereits bekannten Ziele für 2032. Denn NRW hat die Planungsregionen durch entsprechende landesplanerische Vorgaben bisher dazu verpflichtet, direkt die erst für Ende 2032 geltenden Ziele durch entsprechende planerische Ausweisungen zu erreichen. Die niedrigeren Zielwerte für 2027 sollen es den Planungsträgern ermöglichen, nach dem Wegfall einzelner Flächen rascher erneut eine Zielerreichung festzustellen. Nach der Begründung hat das Zwischenziel ausdrücklich den Charakter einer Haltelinie: Es soll während der begrenzten Zeit zur Planreparatur verhindern, dass die Steuerungswirkung entfällt und Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich wieder allgemein privilegiert werden.
Der Entwurf verpflichtet die Träger der Regionalplanung für den Fall einer gerichtlich festgestellten oder in den Entscheidungsgründen angenommenen Planunwirksamkeit dazu, ihre Windenergieplanung innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 WindBG zu überarbeiten. Hintergrund ist die bundesrechtliche Regelung, nach der die Anrechnung betroffener Flächen grundsätzlich noch für ein Jahr fortgilt. Der Landesgesetzgeber will diese Zeitspanne nutzen, um eine schnelle planerische Nachsteuerung zu organisieren und die Voraussetzungen für die Feststellung der Zielerreichung wiederherzustellen. Hierzu sollen die Regionalplanungsträger mit der angedachten “Soll-Bestimmung” angehalten werden.
Neu vorgesehen ist die Möglichkeit, über das eigene Teilflächenziel hinausgehende Windenergiebereiche einer Planungsregion auf eine andere Region anzurechnen. Unterschreitet eine Region ihr Ziel etwa infolge der Unwirksamkeit einzelner Festlegungen, kann sie mit einer Region, die einen Flächenüberhang ausweist, einen schriftlichen Flächenüberhangsvertrag schließen.
Der Vertrag muss die konkret übertragenen Windenergiebereiche und deren Flächengröße benennen sowie Regelungen für den Fall enthalten, dass der zugrunde liegende Regionalplan unwirksam wird. Die Anzeige gegenüber dem zuständigen Ministerium und dessen Widerspruchsrecht sollen eine landesweite Kontrolle gewährleisten. Zugleich sieht der Entwurf Vorkehrungen gegen eine unzulässige Doppelanrechnung derselben Flächen vor.
Als weiterer Flexibilisierungsbaustein erlaubt der Entwurf die nachträgliche Anrechnung kommunaler Positivplanungen. Gemeint sind bauleitplanerisch ausgewiesene Flächen für die Windenergienutzung, die die Anforderungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erfüllen. Durch einen Positivplanungsanrechnungsvertrag zwischen Kommune und Regionalplanungsträger können solche Flächen zur Sicherung eines regionalen Teilflächenziels herangezogen werden.
Die Anrechnung soll auch planungsregionsübergreifend möglich sein. In diesem Fall erhält der örtlich betroffene Regionalplanungsträger ein Widerspruchsrecht. Damit eröffnet der Entwurf neben der Regionalplanung eine zusätzliche, kommunal getragene Flächenreserve für den Fall, dass regionalplanerische Ausweisungen rechtlich angreifbar oder weggefallen sind.
Schließlich wird die Landesregierung ermächtigt, das Erreichen des landesweiten Flächenbeitragswerts für 2027 festzustellen und bekannt zu machen. Dies kann insbesondere relevant werden, wenn das Zwischenziel landesweit weiterhin erreicht wird, obwohl einzelne regionale Ausweisungen wegfallen. Ergänzend müssen die Regionalplanungsträger das Ministerium unverzüglich informieren, wenn Flächenbeitragswerte unterschritten werden könnten.
Der Entwurf ersetzt keine rechtssichere Regionalplanung. Er schafft aber ein Resilienzsystem für den Fall erfolgreicher gerichtlicher Angriffe: niedrigere Zwischenziele, Flächenreserven anderer Regionen, kommunale Positivplanungen, Nachsteuerungsdruck und ein landesweites Monitoring sollen die Zeit überbrücken, die für die Heilung oder Neuaufstellung fehlerhafter Planungen benötigt wird.
Für Kommunen und Planungsträger wird entscheidend sein, ob diese Instrumente im Einzelfall schnell, transparent und rechtssicher eingesetzt werden können. Insbesondere die vertragliche Übertragung von Flächenüberhängen und die Anrechnung kommunaler Positivplanungen eröffnen neue Handlungsspielräume – setzen aber eine sorgfältige Prüfung der Anrechenbarkeit, der Bekanntmachungserfordernisse und der Vermeidung von Doppelanrechnungen voraus.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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