Am 25. September 2026 fand die Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht NRW unter dem Titel „Aktuelle Fragen des Verwaltungsprozessrechtes” im Zwei Löwen Klub in Münster statt. Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt Dr. Michael Oerder, Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB (Köln), begrüßte mit einem Rekord von über 150 Anmeldungen so viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Anwaltschaft und Justiz wie nie zuvor und führte in die prozessrechtlich geprägte Tagung ein. Die fachkundige und pointierte Diskussionsleitung am Ende der Vorträge übernahm Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Prof. Dr. Martin Beckmann.
Den Auftakt der Vortragsreihe bildete der Vortrag des Präsidenten des OVG Münster, Dr. Carsten Günther, zu „Aktenvorlage und Akteneinsichtsrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren“. Ausgangspunkt war die Rolle der Akten für die gerichtliche Sachverhaltsermittlung: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit könne nur kontrollieren, was ihr vorliegt – nicht die Wirklichkeit, sondern deren Abbild in den Akten. Das Gericht sei nach § 86 VwGO nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden; das Aktenmonopol der Behörde könne aber die Waffengleichheit berühren und die Durchsetzung der Grundsätze der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit erschweren. Er differenzierte drei Fallgruppen: zögerliche, unvollständige und offen verweigerte Aktenvorlage. Zur zögerlichen Vorlage hob er hervor, dass § 99 Abs. 1 VwGO keine Frist vorsieht, während die nicht disponible Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG an die Klageerhebung und nicht an die Akteneinsicht anknüpft; die Begründung „verspäteten“ Vorbringens sei die „Sternstunde“ guter anwaltlicher Arbeit. Bei unvollständigen Akten verbleibe den Gerichten mangels Vollstreckungsbefugnis gegen die Behörden nur der Hebel der freien Beweiswürdigung der „stillen Lücke“ nach § 108 VwGO; bei der Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO das In-Camera-Verfahren, in dem viele Sperrerklärungen am Ermessensausfall scheiterten. In seiner Bilanz betonte er, dass die E-Akte keine „Schattenwirtschaft“ dulde. In der anschließenden Diskussion wurde auf das technische Informationsblatt „elektronische Verwaltungsvorgänge“ des OVG NRW hingewiesen, das von den Behörden dankbar aufgenommen worden sei.
Im zweiten Vortrag widmete sich Dr. Kolja Naumann, Richter am Bundesverwaltungsgericht, dem Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess. Ausgangspunkt waren die beiden gegenläufigen Vorwürfe, es werde zu viel amtsermittelt, mit der Folge ausufernder Verfahrenslaufzeiten, oder zu wenig, mit der Folge unzureichenden effektiven Rechtsschutzes im Einzelfall. Ausgehend von Art. 19 Abs. 4 GG erläuterte er die verfassungsrechtliche Fundierung, wonach das Gericht von sich aus die zur Aufklärung notwendigen Maßnahmen zu treffen hat und auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nur verzichten darf, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder unerheblich sind; ob die Anordnung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO verfassungsrechtlich zwingend ist, sei allerdings sehr streitig. Die Aufklärungspflicht sei umfassend, verpflichte das Gericht aber nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind. Auch im Eilverfahren gelte der Grundsatz, wobei den Antragsteller eine gesteigerte Mitwirkungslast trifft; die Eilbedürftigkeit berechtige jedoch nicht dazu, plausibel bestrittene Tatsachen als gewiss zugrunde zu legen. Erörtert wurden ferner die Grenzen durch Klagebegründungs- und Präklusionsvorschriften, insbesondere § 6 Satz 1 UmwRG, die Mahnung des BVerwG, sich nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche zu begeben, die geplante Kodifizierung in § 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO sowie die strengen Darlegungsanforderungen an die Aufklärungsrüge und Fragen des bedingten Beweisantrags.
Nach der Mittagspause stellte Rechtsanwältin Dr. Jennifer Arnold, GvW Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbH (München) und Mitglied des Ausschusses für Verwaltungsrecht, die aktuelle Novelle der VwGO vor. Nach einem Überblick über den Verfahrensgang erläuterte sie die wesentlichen Änderungen und ordnete diese jeweils anhand der Bewertungen des Ausschusses für Verwaltungsrecht ein. Frau Dr. Arnold befasste sich insbesondere mit der Kodifizierung der BVerwG-Rechtsprechung zum Untersuchungsgrundsatz in § 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E, der Umgestaltung der Präklusionsvorschrift des § 87b VwGO von der Kann- zur Soll-Vorschrift bei Streichung des Verzögerungserfordernisses sowie der Vorauszahlungsanordnung gegen offensichtlich aussichtslose und rechtsmissbräuchliche Klagen nach § 85a VwGO-E. Einen weiteren Schwerpunkt bildete der einstweilige Rechtsschutz mit der erstmaligen Kodifizierung der Hängebeschlüsse, der Umstrukturierung der §§ 80 und 123 VwGO, der Erweiterung der Sicherheitsleistung sowie der Verlängerung der Vollziehungsfrist. Hinzu traten Zuständigkeitsanpassungen in §§ 48, 50 VwGO, die befristete erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG für Eisenbahn-Planfeststellungen, die Widerspruchserhebung per E-Mail sowie Neuerungen im Rechtsmittel- und Verwaltungsvollstreckungsrecht. Kritisch beleuchtet wurde aus Sicht des Ausschusses die mögliche Rechtsschutzlücke aus verschärfter Präklusion und eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz.
Im nachfolgenden Beitrag referierte Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Leidinger, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Düsseldorf), zur Wiedereinführung der materiellen Präklusion und zur Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG. Nach einer Abgrenzung von materieller, formeller und innerprozessualer Präklusion zeichnete er die Entwicklung seit dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-137/14) nach, in deren Folge die materielle Präklusion im UVP-, Industrieanlagen- und Fachplanungsrecht in Deutschland weitgehend entfallen ist. Im Mittelpunkt stand die Rechtskonformität materieller Präklusionsvorschriften im Lichte des Art. 6 des Entwurfs einer EU-Verordnung vom 10. Dezember 2025, COM(2025) 984 final, der den Mitgliedstaaten die Einführung einer materiellen Präklusion nicht im Verwaltungsverfahren behandelter Argumente im Gerichtsverfahren ermöglichen, sie hierzu aber nicht verpflichten soll. Während die Wiedereinführung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, wäre sie nach der neueren EuGH-Rechtsprechung – insbesondere auch Stichting Varkens (C-826/18) – und der herrschenden Literatur im Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention unzulässig. Der Referent plädierte jedoch für eine differenzierende, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Auslegung. Zur am 25. Juni 2026 vom Bundestag beschlossenen UmwRG-Novelle hob er die Einführung einer Klageerwiderungsfrist im intendierten Ermessen und die Erstreckung auf Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO hervor. Unter Verweis auf den Abschlussbericht des Umweltbundesamtes resümierte er, dass der Kausalitätsnachweis materieller Präklusionsregelungen für eine Verfahrensbeschleunigung fehlt.
Den Abschluss der Vortragsreihe bildete der Beitrag von Rechtsanwältin Katja Schramm, Posser Spieth Wolfers & Partners (Düsseldorf), zum gesetzlich normierten „überragenden öffentlichen Interesse“ und seiner Bedeutung im Verwaltungsprozess. Sie ordnete es als abstrakt-generelle Wertungsentscheidung des Gesetzgebers zur Priorisierung politisch besonders bedeutsamer Vorhaben ein und zeichnete die gesetzliche Entwicklung um dieses Gewichtungsinstrument nach. Die gesetzliche Hochstufung werde in Abwägungen, Ausnahmen, Befreiungen und Ermessensentscheidungen verarbeitet und stärke die Durchsetzungskraft des privilegierten Belangs, ohne einen absoluten Vorrang zu begründen – überragend ist nicht gleich überwiegend. Anhand der Rechtsprechung des BVerwG stellte sie die Doppelwirkung aus vorgegebenem Regel-Ausnahme-Verhältnis und Verschiebung der Darlegungs- und Begründungslast dar und ging der Frage nach, ob zwischen einem einfachen und einem gestuften überragenden öffentlichen Interesse mit ausdrücklichem Schutzgütervorrang zu unterscheiden ist. Prozessual flankiert werde die Wertung durch die gerichtliche Vollzugsfolgenabwägung nach § 80c Abs. 4 VwGO und das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 87c Abs. 1 VwGO. Als zentrale Herausforderung benannte sie die Bewältigung zunehmender Kollisionslagen durch die steigende Anzahl entsprechender Ausweisungen.
Dank der hochkarätigen Referierenden lieferte die Herbsttagung wichtige Impulse für die tägliche Praxis im Verwaltungsprozessrecht. Die rege Beteiligung an den Diskussionen und der fachliche Austausch zwischen Anwaltschaft und Justiz bestätigten den hohen Aktualitäts- und Nutzwert der Veranstaltung.
Verfasserin dieses Rückblicks
Lea Heimlich

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht