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Die Europäische Grundrechte-Charta enthält einen Grundrechtekatalog, der für die Organe der EU verbindlich ist und auch von den Mitgliedstaaten bei der Anwendung von EU-Recht beachtet werden muss.

Der Kommentar erläutert die Charta-Grundrechte ausführlich, vertieft und praxisgerecht:

Störfallrecht wird an neue Entwicklungen angepasst

Auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Barbara Hendricks hat das Bundeskabinett am 27.04.2016 zwei Regelungsentwürfe beschlossen, mit denen die EU-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen umgesetzt werden soll. Diese sogenannte „Seveso III-Richtlinie“ regelt Anforderungen an Betriebe, von denen bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen erhebliche Gefahren ausgehen können.

Auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg (LDG BW) von 2008 werden sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegenüber Landesbeamten durch behördliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Damit weicht das LDG BW von den entsprechenden Gesetzen in Bund und Ländern ab. Dort werden die disziplinaren Höchstmaßnahmen - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts - nur aufgrund einer Disziplinarklage durch Disziplinargerichte verhängt. Die baden-württembergische Regelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.04.2016 entschieden (BVerwG 2 C 4.15).

Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württem­berg von 2008 (LDG BW) vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Dienstbezüge belehrt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.04.2016 entschieden (BVerwG 2 C 13.15).

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