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Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Urteilen vom 26.01.2016 (Az. 20 A 318/14 und 20 A 319/14) entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unzulässig ist und damit zwei Untersagungsverfügungen des Ennepe-Ruhr-Kreises insoweit bestätigt (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 3508/12 und 8 K 3688/12).

In seinem Urteil vom 04.11.2015 hatte sich das BVerwG mit der Frage zu befassen, ob der betreffende Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden durfte. Nach der Planbegründung sollte der Bebauungsplan der Nachverdichtung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils unter Einbeziehung einer in untergeordnetem Umfang angrenzenden Außenbereichsfläche dienen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam gehalten, da es an der vorgeschriebenen Umweltprüfung fehle. Dieser Verfahrensfehler sei auch beachtlich.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit zwei Beschlüssen vom 11.01.2016 den Anträgen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen das Land Hessen hinsichtlich der Einhaltung der Luftreinhaltepläne in Wiesbaden (4 N 1727/15.WI(2) und Darmstadt (4 N 1726/15.WI (2) stattgegeben. Es hat dem Umweltministerium des Landes Hessen ein Zwangsgeld von 10.000,00 Euro angedroht, wenn es nicht innerhalb von neun Monaten (Wiesbaden) beziehungsweise zwölf Monaten (Darmstadt) die jeweiligen Luftreinhaltepläne so ändert, dass der seit 2010 geltende Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten wird.

Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) haben im Land Berlin kein Monopol auf die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll. Dies hat die 10. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts in mehreren Klageverfahren mit Urteilen vom 20. November 2015 entschieden (VG 10 K 435.14, VG 10 K 436.14, VG 10 K 507.14, VG 10 K 98.15, VG 10 K 199.15, VG 10 K 202.15).

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