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Störfallrecht wird an neue Entwicklungen angepasst

Auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Barbara Hendricks hat das Bundeskabinett am 27.04.2016 zwei Regelungsentwürfe beschlossen, mit denen die EU-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen umgesetzt werden soll. Diese sogenannte „Seveso III-Richtlinie“ regelt Anforderungen an Betriebe, von denen bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen erhebliche Gefahren ausgehen können.

Auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg (LDG BW) von 2008 werden sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegenüber Landesbeamten durch behördliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Damit weicht das LDG BW von den entsprechenden Gesetzen in Bund und Ländern ab. Dort werden die disziplinaren Höchstmaßnahmen - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts - nur aufgrund einer Disziplinarklage durch Disziplinargerichte verhängt. Die baden-württembergische Regelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.04.2016 entschieden (BVerwG 2 C 4.15).

Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württem­berg von 2008 (LDG BW) vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Dienstbezüge belehrt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.04.2016 entschieden (BVerwG 2 C 13.15).

BNatSchG – BundesnaturschutzgesetzKommentar

Zu aktuellen Fragen im Naturschutzrecht bietet Ihnen die 2., völlig neubearbeitete Auflage  des Kommentars zum Naturschutzgesetz, (NatSchG), herausgegeben von Frenz/Müggenborg im Erich Schmidt Verlag, erprobte Lösungswege. Die jüngste Rechtsprechung zum Habitatschutz wird für die Kommentierung konsequent herangezogen. Die Autoren klären die Frage, wie die Fortentwicklung der Umweltverbandsklage sich in Einzelfällen auswirkt. Zudem gehen sie auf die Konflikte ein, die sich zwischen den Erneuerbaren Energien und dem Naturschutz ergeben. Dazu gehören die Nutzung der Windenergie und der Habitat- und Artenschutz.

Dr. Alexander Beutling, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, hat die §§ 18 und 63 BNatSchG kommentiert.

Hier findenSie eine Leseprobe.

 

Weitere Informationen und eine Bestellmöglichkeit finden Sie hier

Ansprechpartner:

Dr. Alexander BeutlingDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

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