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Die Sperrstunde in gastronomischen Einrichtungen und das Verbot des Alkoholverkaufs zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, welche die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung für Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 50 vorschreibt, sind rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht m 26.10.2020 in einem Normenkontroll-Eilverfahren von 19 Antragstellern entschieden, die in Bonn, Köln und im Rhein-Sieg-Kreis Gaststätten betreiben (Az.: 13 B 1581/20.NE).

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 22.10.2020 (Az.1 BvQ 116/20) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein landesrechtliches Beherbergungsverbot als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außer Vollzug gesetzt werden sollte.

Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat mit Beschluss vom 20.10.2020 Vorschriften der Corona-Lockerungsverordnung MV die Einreise und den Aufenthalt von Beherbergungsgästen nach und in Mecklenburg-Vorpommern betreffend teilweise außer Vollzug gesetzt (Az.: 2 KM 702/20 OVG).

Die mit der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung verhängte Sperrstunde für Gaststätten hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden (Beschlüsse der 14. Kammer vom 15. Oktober 2020, AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20) .

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