Corona crisis
Beiträge aus allen Kompetenzfeldern
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 24. April 2020 (Aktenzeichen 2 B 122/20) einen Antrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 4 und 5 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der geänderten Fassung vom 17.4.2020 zurückgewiesen. § 5 Abs. 4 der Verordnung untersagt die Öffnung von Ladenlokalen jeder Art mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche. Ausgenommen hiervon sind die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Verordnung im Einzelnen aufgelisteten Geschäfte (wie z.B. Lebensmittelhandel, Garten- und Baumärkte, Drogerien u.a.).
Mit Beschluss vom 27. April 2020 (Az.: 20 NE 20.793) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stattgegeben, diese jedoch nicht außer Vollzug gesetzt.