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Das Oberverwaltungsgericht hat am 24.11.2020 einem Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung stattgegeben (Az.: 13 B 1712/20.NE). Die nun außer Vollzug gesetzte Regelung sieht vor, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 auch sonntags zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dürfen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 12.11.2020 (Az. 20 NE 20.2463) einem Eilantrag des Inhabers eines Fitnessstudios zum Teil stattgegeben und die Regelung in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV), die den Betrieb von Fitnessstudios vollständig untersagt, außer Vollzug gesetzt.

Das Oberverwaltungsgericht hat am 09.11.2020 einen Eilantrag gegen das Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen abgelehnt (Az.: 13 B 1656/20.NE). Nach der geltenden Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbis­sen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen bis zum 30. No­vember 2020 untersagt. Zulässig bleiben die Belieferung mit Speisen und der Außer-Haus-Verkauf.

Das Oberverwaltungsgericht hat am 06.11.2020 einen Eilantrag abgelehnt, den Vollzug der aktuell geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorläufig auszusetzen, soweit danach der Freizeit- und Amateursportbetrieb in Fitnessstudios bis zum 30. November 2020 unzulässig ist (Aktenzeichen: 13 B 1657/20.NE).

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