Aufsatz von Prof. Dr. Heribert Johlen in der Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht (BauR), Ausgabe 11/2015
Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan oder eine andere der hier aufgeführten Satzungen unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, obwohl der dies konnte und auf diese Rechtsfolge nach § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BauGB hingewiesen worden ist (sog. Präklusion).
Lesen Sie dazu den Aufsatz von Prof. Dr. Heribert Johlen in der Zeitschrift BauR 11/2015, Seite 1767.
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Prof. Dr. Heribert Johlen
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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