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Die Bezirksregierung Münster hatte beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. September 2009 eingelegt. Mit diesem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht die Bezirksregierung verpflichtet, der Stadt Ochtrup die 78. Änderung ihres Flächennutzungsplanes unter Auflagen zu genehmigen. Die Flächennutzungsplanänderung soll die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen Euregio Outlet Centers von 3.500 m2 auf 11.500 m2 schaffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. September 2009 ist damit rechtskräftig. Die schriftliche Entscheidung wird in den nächsten Tagen erwartet. BVerwG 4 B 78.09 – Beschluss vom 14.April 201
Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Einzelhandellandschaft in NRW. Die Landesplanungsbehörde hat ihr aus § 24a Landesentwicklungsprogramm abgeleitetes Mitspracherecht bei der kommunalen Bauleitplanung – wie im Anschluss an die Entscheidung des OVG Münster zum CentrO Oberhausen - weitgehend verloren. Auswirkungen werden sich insbesondere im Hinblick auf die Planbarkeit von Einzelhandelsstandorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche und der Zulassung von Randsortimenten bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten (Möbelhäuser, Baumärkte und Gartencenter) ergeben. Mit einer ganz kurzfristigen Reaktion des Landesgesetzgebers ist im Hinblick auf die bevorstehenden Landtagswahlen nicht zu rechnen. Die Kanzlei Lenz und Johlen veranstaltet am 29.04.2010 ein Seminar mit dem Volksheimstättenwerk in Bensberg zum Thema Einzelhandel. Im Rahmen dieser Veranstaltung soll auch auf die Folgen der Entscheidung eingegangen werden. Anmeldungen beim vhw in Bonn sind noch möglich. Die Teilnehmerzahl dieser bereits gut gebuchten Veranstaltung ist allerdings begrenzt. Dr. Michael Oerder
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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