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Oberverwaltungsgericht weist Klagen ab Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfahlen hat mit seinen Urteilen vom 09.12.2009 – A D 6/08.AK, A D 10/08.AK und 8 D 12/08.AK – die Klagen des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) sowie zweier Bürger gegen einen Vorbescheid zur Erweiterung des Steinkohlekraftwerks in Herne um einen weiteren Kraftwerksblock abgewiesen.


Das bereits in Herne betriebene Steinkohlekraftwerk soll um einen zusätzlichen Block 5 mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 750 MW und einer elektrischen Leistung von 760 MW erweitert werden. Hierzu hatte die Bezirksregierung Arnsberg einen Vorbescheid zu den immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erteilt.


Die Kläger haben geltend gemacht, dass die Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht ausreichend geprüft worden seien und nicht sicher gestellt sei, dass durch die Kraftwerkserweiterung keine schädlichen Luftverunreinigungen hervorgerufen würden.


Das Oberverwaltungsgericht hat alle 3 Klagen abgewiesen. Zur Klage des BUND hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass dieser präkludiert sei, da er seine Einwendungen im behördlichen Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben habe. Anders als der BUND hält das Oberverwaltungsgericht diese Ausschlussfrist auch für europarechtsgemäß. Hinsichtlich der beiden weiteren Kläger wurde eine Präklusion nicht angenommen. In diesem Zusammenhang führte das Oberverwaltungsgericht an, dass eine ausreichende Bekanntmachung im Sinne des § 8 der 9. BImSchV nicht vorgelegen habe. Nach § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Vorliegend erfolgte eine Bekanntmachung im Amtsblatt und einer örtlichen Tageszeitung. Nach Auffassung des OVG gäbe es noch eine weitere Zeitung mit einem entsprechenden Verbreitungsumfang. Auch in dieser hätte eine Bekanntmachung erfolgen müssen.


Die Klagen der beiden Bürger waren jedoch gleichwohl letztlich abzuweisen, weil die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt waren. Nach den vorgelegten Gutachten verursacht das geplante Vorhaben an deren Grundstücken keine nennenswerten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe.


Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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