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VG Gelsenkirchen, Az.: 18 K 211/07 Leere Kassen regen die Phantasie der Gemeindekämmerer an. In einigen Städten in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen Gebührensatzungen, die für den Abschluss städtebaulicher Verträge und namentlich auch von Erschließungsverträgen eine Gebühr festsetzen, die von den Städten durch Leistungsbescheide festgesetzt werden sollen. Soweit ersichtlich erstmals hatte sich ein Verwaltungsgericht mit der Zulässigkeit einer solchen Gebühren Regelung zu befassen.
Im konkreten Fall ging es um eine Verwaltungs-gebühr in Höhe von 50.000 €, die von der Gemeinde „für die Bearbeitung eines Erschließungsvertrages“ festgesetzt worden war. Das VG Gelsenkirchen ließ in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2009 keinen Zweifel daran, dass es eine solche Gebührenregelung für unzulässig hält und hat dies auch im Sitzungsprotokoll festgehalten. Aus den §§ 123 und 124 BauGB ergebe sich, dass die Erschließung Aufgabe der Gemeinde sei. Diese könne die Personalkosten, die ihr bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe entstehen, nicht vertraglich auf den Erschließungsträger abwälzen. Dieser bundesrechtlich geregelten Rechtsfolge könne sich die Gemeinde auch nicht durch eine Gebührensatzung entziehen.
Die beklagte Stadt hat daraufhin den Gebühren-bescheid aufgehoben. Sie muss den vereinnahmten Betrag zuzüglich Zinsen an den Erschließungs-träger zurückzahlen und die Kosten des Verfahrens tragen.

Dr. Michael Oerder

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