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Beschluss des BGH vom 18.06.2009 Nach Fertigstellung von Bauvorhaben sind häufig Streitigkeiten darüber festzustellen, ob und ggf. welche Unterlagen dem Bauherrn zu übergeben sind. Je nach Bedeutung der Unterlagen mündet dieser Streit gelegentlich sogar in eine Abnahmeverweigerung durch den Bauherrn. In einer Entscheidung vom 17.06.2008 hatte das OLG Hamm (Az.: 19 U 152/04) u. a. entschieden, dass der Bauherr zu Recht die Abnahme des Objekts verweigert hat, nachdem es nicht zur vertraglich vereinbarten Übergabe der Revisionspläne gekommen war. In seinem Urteil hat das OLG die herausragende Bedeutung dieser Unterlagen für die Gebrauchsfähigkeit des Objekts hervorgehoben. Ohne Erfolg hat sich der Auftragnehmer gegen diese Auffassung gewandt. Mit Beschluss vom 18.06.2009 hat der Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 184/08) die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftragnehmers gegen das Urteil des OLG Hamm zurückgewiesen. Die praktische Bedeutung dieser Rechtsprechung dürfte erheblich sein, denn sie unterstreicht die Bedeutung solcher Unterlagen und gibt dem Auftraggeber mit der Möglichkeit, unter Umständen beim Fehlen solcher Unterlagen die Abnahme zu verweigern, ein erhebliches Druckmittel an die Hand.


Eberhard Keunecke
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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