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Urteil des OVG Münster vom 30.09.2009 Bereits am 26.08.2009 hat der Verfassungsgerichteshof des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass die Regelung in § 24 a Abs. 1 Landesentwicklungsprogramm (LEPro) unwirksam ist. Nach dieser Bestimmung dürfen Factory Outlet Center mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 qm in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern grundsätzlich nicht mehr geplant werden.
In Fortsetzung dieses Rechtsstreites hat das OVG Münster in seinem Urteil vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 – die Bezirksregierung Münster verpflichtet, den Flächenutzungsplan der Stadt Ochtrup, der eine Erweiterung des bestehenden FOC von 3.500 qm auf 11.500 qm Verkaufsfläche vorsah, zu genehmigen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:
Die Planung verstoße nicht gegen verbindliche Ziele der Raumordnung, weil § 24 a LEPro – soweit er hier noch einschlägig sei – allenfalls in der Abwägung zu berücksichtigende Grundsätze der Raumordnung enthalte. Das Gebot der interkommunalen Abstimmung sei nicht verletzt und die Planung leide auch im Übrigen nicht an Abwägungsfehlern. Unzumutbare Auswirkungen und wesentliche Kaufkraftabflüsse seien für die Nachbargemeinden nach den plausiblen gutachterlichen Prognosen nicht zu befürchten. Auch die Erwägung des Rates, die vom Gutachter erwarteten Umsatzverluste im historischen Ortskern der Stadt Ochtrup seien hinzunehmen, sei abwägungsgerecht. Die Planbegründung, wonach die Versorgungslage durch die Erweiterung des EOC insgesamt verbessert werde, die Stadt als Mittelzentrum gestärkt und ihr Ruf als attraktive Einkaufsstadt gefestigt werde, sei nicht zu beanstanden.
Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht im Verfahren 10 D 8/08.NE auf den Normenkontrollantrag der Bezirksregierung Münster die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 80 „Umsetzung Rahmenplan van Delden“ für unwirksam erklärt. Die Stadt Ochtrup sei nicht berechtigt gewesen, den Bebauungsplan vor einer Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung bekannt zu machen. Darüber hinaus leide die konkrete Planung an Mängeln. Insbesondere fehle eine Rechtsgrundlage für die festgesetzte pauschale Verkaufsflächenobergrenze von 11.500 m². Diese müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundstücksbezogen für beide geplanten Sondergebiete nördlich und südlich der Laurenzstraße ausgewiesen werden.
Bewertung: Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung wird durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes und die nunmehr vorliegenden Entscheidungen des OVG Münster § 24a Landesentwicklungsprogramm nicht insgesamt für unwirksam erklärt. Offen bleibt, ob die weiteren in dieser Vorschrift enthaltenen Beschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit verfassungskonform sind. Mit der von der Europäischen Kommission jüngst aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit des § 24a LEPro mit EU-Recht (s. Aktuelles) setzt sich das OVG Münster in seinem Urteil überhaupt nicht auseinander.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes für das Fachmarktzentrum setzt das OVG die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von nicht vorhabenbezogenen sondern grundstücksbezogenen Festsetzungen fort. Es steht zu erwarten, dass hieran noch zahlreiche Bebauungspläne an der gerichtlichen Überprüfung scheitern.


Dr. Michael Oerder
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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