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Anspruch auf Genehmigungserteilung Spielhallen sind in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen Gewerbegebiet nach der BauNVO 1990 – unabhängig davon, ob sie kerngebietstypisch oder nicht kerngebietstypisch sind – nur ausnahmsweise zulässig. Nach einem jüngeren Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21.01.2009 (4 K 08.343) besteht unter folgenden Voraussetzungen ein Anspruch des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung:

Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahmeerteilung liegen vor, wenn die Vergnügungsstätte der Eigenart des Gewerbegebiets nicht widerspricht. Dabei betont das Gericht, dass die Eigenart des Baugebiets nicht nur durch die allgemeine Zweckbestimmung und die allgemein zulässigen Nutzungen, sondern auch durch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen bestimmt wird. Der Gebietscharakter wird also auch durch die (nur) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen geprägt. Von daher wird die Eigenart des Gewerbegebiets nicht beeinträchtigt, solange Vergnügungsstätten in diesem die Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden.

Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahme vor, hat die Genehmigungsbehörde über die Zulassung nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass als Ermessenserwägungen ausschließlich städtebauliche Gründe in Betracht kommen. Da aber nach dem Vorgenannten eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters nicht gegeben ist, müssen dem Vorhaben schon besondere städtebauliche Gründe entgegenstehen. Solange die Genehmigungsbehörde solche nicht benennen kann, ist ihr Ermessen zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert. Diesem steht in diesem Falle ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Spielhalle zu.
Dr. Felix Pauli
Rechtsanwalt

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