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BVerwG weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück Durch Urteil vom 26.08.2008 – 10 A 3250/07 – hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass das frühere Lichtspieltheater Metropol in Bonn mit Ausnahme der Fassade am Bonner Marktplatz aus der Denkmalliste gelöscht werden muss.
Das Gericht hatte die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Sowohl die Bürgermeisterin der Stadt als Beklagte als auch der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland/Rheinisches Amt für Denkmalpflege als Beigeladener hatten daraufhin Nichtzulassungs-beschwerden eingelegt und diese argumentativ auf eine Vielzahl von Gesichtspunkten gestützt. Diese Nichtzulassungsbeschwerden hat nunmehr der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG 7 B 50.08 – durch Beschluss vom 1. Juli 2009 zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht feststellen können, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe tatsächlich gegeben sind. Damit ist das Urteil des OVG NRW vom 26.08.2008 rechtskräftig.
Dies öffnet zugleich den Weg für die Umsetzung der vom Grundstückseigentümer angestrebten neuen Nutzung des Gebäudes. Dieses bleibt in der Grundsubstanz erhalten und soll als Buchladen genutzt werden. Im Rahmen dieser angestrebten Nutzung sind die Räumlichkeiten dann zukünftig für jedermann innerhalb der Geschäftszeiten zugänglich.
Das im Jahre 1929 als Großkino mit einem prächtigen Kuppelsaal im Stil des Art déco eröffnete Metropol war 1983 in die Denkmalliste eingetragen worden. Im Nachgang wurde das Gebäude grundlegend erneuert, wobei wesentliche Teile der noch vorhandenen originalen Bausubstanz abgebrochen und durch Rekonstruktionen ersetzt wurden. Dies führte entsprechend der Begründung des OVG NRW zum Wegfall der Denkmal-eigenschaft.
Unter Schutz steht weiterhin nur die – reine – Fassade des Gebäudes am Bonner Marktplatz; ihr hat das OVG NRW einen eigenständigen und fortdauernden Denkmalwert zugesprochen.

Dr. Klaus Schmiemann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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