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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Senkrechtstarter Willkommen - unter diesem Motto haben wir auf dem Fakultätskarrieretag in Bonn am 21.05.2019 viele Bewerber kennengelernt und interessante Gespräche geführt.

Der Dienstherr muss für einen Beamten, der seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen hat, anlässlich eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen nur dann eine Anlassbeurteilung erstellen, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Selbst wenn ein solcher Fall vorliegt, begründet dies nicht die Notwendigkeit, für sämtliche Mitbewerber des Beamten ebenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 09.05.2019 entschieden (Az. 2 C 1.18).

Zum 10.04.2019 ist das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfungen im Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Kern des Gesetzes ist die Anpassung der landesrechtlichen Bestimmungen über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) an die sog. UVP-Änderungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).

Das Verwaltungsgericht Halle hatte über die Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einer städtischen Beamtin zu entscheiden. Diese machte Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung und Schadensersatzansprüche geltend.

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