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Für Gegner eines Bebauungsplanes bietet das Kommunalrecht eine frühe Angriffsmöglichkeit in Form des Bürgerbegehrens. Zwar gilt im Grundsatz für Bauleitplanverfahren ein sog. Befassungsverbot. Nach § 26 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist ein Bürgerbegehren über die Aufstellung eines Bauleitplanes unzulässig; davon ausgenommen wird in dieser Vorschrift aber die „Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens“.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen, das zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, hat der Landesgesetzgeber mit der neuen Regelung des § 109a JustG NRW von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht und das Normenkontrollverfahren erweitert.

Zielvorgaben der Raumordnung, etwa in einem Landesentwicklungsplan, dürfen die gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig stark einschränken. Lesen Sie dazu den Beitrag von Dr. Thomas Lüttgau in der Immobilien Zeitung vom 20.12.2018 zum Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Oktober 2018, Az. 10 D 56/18.NE.

Die sechste Auflage der Studie „kanzleimonitor.de" 2018/2019 ist erschienen. Wir freuen uns sehr darüber, dass Lenz und Johlen in diesem Jahr in die Top 100 in der Gesamtwertung der Empfehlungen in Deutschland gewählt worden ist. Neben der Gesamtauswertung sind wir im Bereich "Öffentliches Baurecht" führende Kanzlei.

Die Studie „kanzleimonitor.de – Empfehlung ist die beste Referenz“ stellt eine umfassende Anwalts- und Kanzleienliste als Auswahlkriterium für die Mandatierung von Wirtschaftskanzleien durch Unternehmensjuristen aller Branchen und Unternehmensgrößen zur Verfügung. Syndici aus 931 Unternehmen in Deutschland wurden im Rahmen der jährlichen Erhebung befragt.032 T100

  

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