In Nordrhein-Westfalen gelten ab sofort (19.06.2024) konkrete Regelungen für Solaranlagen auf Gebäuden und Stellplätzen. Bei neuen Gewerbegebäuden und über größeren Stellplatzflächen müssen künftig mindestens 30 Prozent der Flächen durch Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen genutzt werden. Dies regelt die nun erlassene Solaranlagen-Verordnung (SAN-VO NRW), mit der die seit Jahresanfang geltenden Verpflichtungen aus der BauO NRW konkretisiert werden.
Der Gesetzgeber hatte mit der BauO-Novelle zum Jahresanfang neue Regelungen für die Installation von Solaranlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden und größerem Stellplatzflächen geschaffen. Demnach müssen beim Neubau gewerblich genutzter Gebäude und bei der Errichtung von Stellflächen mit mindestens 35 Pkw-Plätzen künftig auf den geeigneten Flächen Solaranlagen installiert werden. In welchem konkreten Umfang eine Solaranlage errichtet werden musste, ergibt sich jedoch aus der Regelung in der BauO nicht. Mit der nun erlassenen SAN-VO NRW sollen in insgesamt 13 Paragraphen „nähere Regelungen“ zur Umsetzung der bauordnungsrechtlichen Pflichten nach § 42 a BauO NRW (Solaranlagenpflicht auf Dachflächen) und § 48 Abs. 1a BauO NRW (Solaranlagenpflicht auf Stellplatzflächen) getroffen werden.
Die Verordnung verlangt mit einem allgemeinen Optimierungsgebot, dass bei der Planung von Dachflächen und Stellplatzflächen die Möglichkeiten zur Installation von Solaranlagen beachtet werden sollen. Daneben regelt die Verordnung insbesondere Mindestgrößen der Anlagen auf Gebäuden und Stellplätzen. Das für den Erlass der Verordnung zuständige Bauministerium NRW geht bei Neubauten im Grundsatz von einer Mindestanlagengröße von 30 Prozent der Bruttodachfläche, d.h. der gesamten Dachfläche, und bei Stellplatzflächen von einer Mindestgröße von 30 Prozent der geeigneten Stellplatzfläche aus.
Darüber hinaus besteht nach § 42a BauO NRW die Solaranlagenpflicht ab 2026 auch bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut, also bei Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung des Daches vollständig erneuert wird mit Ausnahme von Reparaturarbeiten für kurzfristig eingetretene Schäden. Bei einer solchen Erneuerung ist eine Mindestanlagengröße von 30 Prozent der Nettodachfläche (gesamte Dachfläche abzgl. Dachaufbauten, -fenster oder nach Norden ausgerichtete Flächen) verpflichtend, wobei Alternativen vorgesehen sind wie bspw. eine ausreichende Leistung von 3 kWp bei Wohngebäuden mit max. zwei Wohneinheiten. Für weitere bauliche Ertüchtigungsmaßnahmen, wie bspw. eine umfassende Sanierung eines Gebäudes ohne Erneuerung des Daches, greift die Solaranlagenpflicht hingegen nicht.
Über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehend ist die Gleichstellung von Ausbau bzw. Anbau und Neuerrichtung eines Gebäudes, da § 42a BauO NRW allein die „Errichtung von Gebäuden“ erfasst. Allerdings gilt die Solaranlagenpflicht insoweit auch nur für die neu entstandene Dachfläche, während bestehende Flächen nicht berücksichtigt werden.
Weitgehend und ausdifferenziert sind die Ausnahmemöglichkeiten und Erfüllungsoptionen. Dabei gilt es im Einzelnen zu prüfen, ob Ausnahmetatbestände erfüllt sind und wie diese rechtssicher gegenüber der Bauaufsichtsbehörde dargelegt und nachgewiesen werden können. Das wird voraussichtlich zu Herausforderungen und Rechtsstreitigkeiten führen.
Insgesamt dürften die Regelungen der SAN-VO NRW dennoch zu mehr Rechtssicherheit beitragen, da sie die unklare Gesetzeslage insbesondere hinsichtlich der Mindestgrößen konkretisieren. Insofern tappen Bauherren und Aufsichtsbehörden künftig nicht mehr im Dunkeln, wenn es um die Planung von Solaranlagen geht.
Weitgehend und ausdifferenziert sind die Ausnahmemöglichkeiten und Erfüllungsoptionen. Dabei gilt es im Einzelnen zu prüfen, ob Ausnahmetatbestände erfüllt sind und wie diese rechtssicher gegenüber der Bauaufsichtsbehörde dargelegt und nachgewiesen werden können. Das wird voraussichtlich zu Herausforderungen und Rechtsstreitigkeiten führen.
Insgesamt dürften die Regelungen der SAN-VO NRW dennoch zu mehr Rechtssicherheit beitragen, da sie die unklare Gesetzeslage insbesondere hinsichtlich der Mindestgrößen konkretisieren. Insofern tappen Bauherren und Aufsichtsbehörden künftig nicht mehr im Dunkeln, wenn es um die Planung von Solaranlagen geht.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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