Neue EU-Verpackungsverordnung

Neue EU-Verpackungsverordnung

Die EU hatte am 22. Januar 2025 die erstmals 2022 als Entwurf vorgelegte Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Grundsätzlich sind die Bestimmungen der Verpackungsverordnung ab dem 12. August 2026 verbindlich.

Wirtschaftsakteure, Verbände und Behörden müssen sich auf ein neues Verpackungsrecht in Europa einstellen. Die Verpackungsverordnung ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie schafft einen umfassenden Rechtsrahmen, der die gesamte Wertschöpfungskette von Verpackungen betrifft. 

Am 12. August 2026 wird die bisherige Verpackungsrichtlinie weitgehend aufgehoben, wobei einige Regelungen, insbesondere zur Anrechnung von Mehrwegverpackungen auf die Recyclingziele und zur Berechnung der Recyclingquoten, für einen Übergangszeitraum weitergelten.

Bereits Ende 2025 hatte die stufenweise Einführung strengerer Recyclingquoten für Verpackungen begonnen. Die Mitgliedstaaten müssen steigende Recyclingziele für Verpackungsabfälle erreichen, um die Umweltziele der Verordnung zu erreichen.

Ab dem 12. August 2026 muss nun ein Großteil der in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein. Um als recyclingfähig zu gelten, müssen Verpackungen bestimmten, in der Verordnung definierten Kriterien genügen. Sie sind so zu gestalten, dass sie nach Gebrauch dem Recyclingkreislauf zugeführt und zu neuen Produkten verarbeitet werden können. 

Ebenfalls ab dem 12. August 2026 werden neue Anforderungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt. Diese betreffen Hersteller, Marktplätze und Rücknahmesysteme in den Mitgliedstaaten. Unternehmen ohne Niederlassung im Vertriebsland müssen einen Bevollmächtigten benennen, der die Einhaltung der Vorschriften sicherstellt und als Ansprechpartner für die Behörden fungiert. 

Zur gleichen Zeit trifft Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, die Pflicht, Endabnehmer über das Wiederbefüllungsverfahren zu informieren. 

Ab dem 12. Februar 2029 ist das Inverkehrbringen bestimmter Einwegverpackungen verboten. Dazu gehören Einwegverpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS) und extrudiertem Polystyrol (XPS) für Lebensmittel und Getränke. Ziel dieses Verbots ist es, die Umweltbelastung durch schwer abbaubare Kunststoffe zu verringern und den Einsatz nachhaltigerer Alternativen zu fördern. 

Ein Großteil der Anforderungen, die die Verordnung an Verpackungen stellt, sind im Wege eines Konformitätsbewertungsverfahrens sicherzustellen. Hauptverantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der Konformitätsvorgaben sind Hersteller von Verpackungen oder verpackten Produkten. Zudem tragen insbesondere Importeure und Vertreiber Sorgfaltspflichten. Sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen den Anforderungen der Verpackungsverordnung entsprechen und entsprechende Nachweise erbringen.

Praxistipp

Wirtschaftsakteure müssen jetzt die neuen Vorgaben der Verpackungsverordnung beachten, da die Verpflichtungen ab dem 12. August 2026 verbindlich sind. Insbesondere Hersteller, Importeure und Händler müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen recyclingfähig sind und den Konformitätsanforderungen entsprechen. Unternehmen ohne Niederlassung im Vertriebsland müssen einen Bevollmächtigten benennen, um die Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen.

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