Das OVG Münster hat mit Eilbeschluss vom 17.06.2024 zugunsten der von Lenz und Johlen vertretenen Antragsteller entschieden und einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ hinsichtlich seiner Ausschlusswirkung einstweilig außer Vollzug gesetzt. Der Flächennutzungsplan einer nordrhein-westfälischen Stadt entfaltet jetzt – bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren – keine Ausschlusswirkung mehr. Damit ist aktuell der Weg frei für die Windenergie. Auch außerhalb der Konzentrationszonen können damit aktuell Windenergieanlagen genehmigt werden.
Soweit ersichtlich handelt es sich um den ersten Fall, in dem die Ausschlusswirkung eines Flächennutzungsplans im Eilverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beseitigt wurde.
Das OVG Münster hat dem Antrag stattgegeben, weil der angegriffene Plan nach summarischer Prüfung wegen verschiedener Abwägungsfehler offensichtlich unwirksam ist und die Außervollzugsetzung dringend geboten war.
Nur der erfolgreiche Eilantrag konnte eine Windenergienutzung auf den Flächen der Antragsteller ermöglichen. Ohne die beantragte Entscheidung des OVG Münster wäre die Windenergienutzung auf den betroffenen Flächen voraussichtlich dauerhaft ausgeschlossen gewesen. Den Antragstellern ging es um Flächen, für die der nach summarischer Prüfung unwirksame Flächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung vorsah und die voraussichtlich nicht in den Windenergiebereichen des Regionalplans liegen werden. Ohne eine schnelle Entscheidung durch das OVG Münster hätte der unwirksame Plan mithin eine eigentlich zulässige Nutzung verhindert.
Zum Hintergrund:
Derzeit gibt es in vielen Kommunen Flächennutzungspläne, die außerhalb bestimmter Konzentrationszonen die Windenergienutzung ausschließen (sogenannte Ausschlusswirkung, § 35 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch). Diese kommunale Steuerung durch den Flächennutzungsplan wird in Nordrhein-Westfalen zukünftig abgelöst durch Regionalpläne, die Windenergiebereiche festlegen. Außerhalb der Windenergiebereiche sollen Windenergieanlagen dann unzulässig sein. Sie sind dort nicht mehr privilegiert zulässig (§ 35 Abs. 1 BauGB), sondern als sonstige Vorhaben zu behandeln (§ 35 Abs. 2 BauGB), die nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Die Regionalpläne befinden sich aktuell in Aufstellung. Vorbehaltlich des bislang ungeklärten Rechtsschutzes gegen die Regionalpläne sind Flächen außerhalb der Windenergiebereiche möglicherweise nur noch kurze Zeit für die Windenergie nutzbar.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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