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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat am 31. März 2020 in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einzelne Regelungen der „Zweiten Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARSCoV-2 des Landkreises Ostprignitz-Ruppin“ vom 27. März 2020 entschieden.

Der Antragsteller aus Aachen, der sich in einem Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gegen das in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung geregelte Verbot von Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen gewandt hatte, hat seinen Antrag für erledigt erklärt. Damit muss das Oberverwaltungsgericht in der Sache wohl keine Entscheidung mehr treffen. Eine zur Beendigung des Verfahrens erforderliche Erledigungserklärung des Landes steht noch aus.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat den Eilantrag einer Hundesalonbetreiberin im Kreis Lippe gegen eine Einstellung des Betriebes mit Beschluss vom 31. März 2020 abgelehnt (Az.: 7 L 257/20).

Mit Beschluss vom 30. März 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung abgelehnt.

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