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Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) haben im Land Berlin kein Monopol auf die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll. Dies hat die 10. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts in mehreren Klageverfahren mit Urteilen vom 20. November 2015 entschieden (VG 10 K 435.14, VG 10 K 436.14, VG 10 K 507.14, VG 10 K 98.15, VG 10 K 199.15, VG 10 K 202.15).

Die Kläger sind sechs Unternehmen unterschiedlicher Größe, die in Berlin – teilweise seit den 90er Jahren – gewerblich Sperrmüll sammeln. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt untersagte den Klägern in den Jahren 2014 und 2015 jeweils die weitere Durchführung derartiger Sammlungen mit der Begründung, Sperrmüll dürfe als gemischter Abfall aus privaten Haushaltungen nicht gewerblich gesammelt werden. Den privaten gewerblichen Sammlungen stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, da diese die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers BSR gefährdeten.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Untersagungsverfügungen aufgehoben. Zwar müsse nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gemischter Abfall aus privaten Haushalten zwingend dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden; dazu zähle Sperrmüll aber entgegen der Auffassung der Behörde nicht. Selbst wenn dem gesammelten Sperrmüll bisweilen Abfälle anderer Art beigefügt würden, ändere dies nichts an der rechtlichen Qualität des Sperrmülls. Auch die Funktionsfähigkeit der BSR sei durch gewerbliche Sperrmüllsammler nicht gefährdet. Denn hierdurch werde der BSR bei einem jährlichen Volumen von etwa 52.800 t Sperrmüll in Berlin insgesamt lediglich etwa 8 % der Abfallmenge entzogen.
Gegen die Urteile ist jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 3/2016 vom 12.01.2016

Ansprechpartnerin:

Kristina DörnenburgKristina Knauber
Rechtsanwältin

Telefon: 0221-973002-31
E-Mail: k.knauber[at]lenz-johlen.de

 

 

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