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Am 13. Juli 2023 hat die Bundesregierung einem Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zur Verabschiedung eines (Bundes-)Klimaanpassungsgesetzes zugestimmt. Eine Stellungnahme des Bundesrates gem. Art. 76 Abs. 2 GG liegt bereits vor. Als nächstes muss der Gesetzesentwurf durch den Bundestag beschlossen werden. Das Inkrafttreten ist für das kommende Jahr 2024 avisiert.

Zielrichtung des BMUV ist es, mit dem Gesetzesentwurf, auf klimawandelbedingte Extremwetter- und Naturereignisse zu reagieren. Ausweislich des Gesetzesentwurfes kann trotz ambitionierter Ziele und Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene ein Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur gegenüber dem vorindustriellen Niveau nicht mehr vollständig verhindert werden. Das Klimaanpassungsgesetz soll dafür sorgetragen, dass die Anpassungsfähigkeit und Widerstandskraft gegenüber den mit diesem Temperaturanstieg verbundenen Folgen im gesamten Bundesgebiet gestärkt wird.

Zur Erreichung dieses Ziels sieht das Klimaanpassungsgesetz, das sich unmittelbar nur an staatliche Stellen richtet, im Wesentlichen drei Regelungsmechanismen vor.

Als Ausgangspunkt ist der Erlass einer Klimaanpassungsstrategie des Bundes vorgesehen. Dazu führt der Bund zunächst eine sogenannte Klimarisikoanalyse durch, um Handlungsbedarfe zu ermitteln und zu bewerten. Auf Grundlage dessen soll sodann die eigentliche Klimaanpassungsstrategie entworfen werden. Sie soll quantifizierte Ziele enthalten, die anschließend im Rahmen eines Monitorings überprüft werden. Alle vier Jahre soll anhand dessen im Wege einer Fortschreibung entschieden werden, inwieweit die Klimaanpassungsstrategie einer Überarbeitung bedarf. Die erste Klimaanpassungsstrategie muss der Bund nach dem Gesetzesentwurf bis zum 30. September 2025 aufstellen.

Die zweite Säule des Gesetzesentwurfs ist das sogenannte Berücksichtigungsgebot. Nach diesem haben alle Träger öffentlicher Aufgaben fachübergreifend und integriert bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung zu berücksichtigen. Der Begriff „Träger öffentlicher Aufgaben“ wird in § 2 Nr. 3 des Gesetzesentwurfes legaldefiniert und umfasst alle Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind.

Die größte Herausforderung für die Kommunen wird jedoch die sogenannte Klimaanpassung vor Ort sein. Sie sieht vor, dass die Länder eigene Klimaanpassungsstrategien entwickeln, auf deren Grundlage lokale Klimaanpassungskonzepte für die Kreise und Gemeinden aufzustellen sind. Die für die Aufstellung der Konzepte zuständigen Stellen werden – innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 28 Abs. 2 GG – durch die Länder bestimmt. Dabei können die Länder entscheiden, dass für das Gebiet einer Gemeinde unterhalb einer von den Ländern zu bestimmenden Größe kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss, solange dieses Gebiet durch ein Klimaanpassungskonzept für das Gebiet eines Kreises abgedeckt ist. Länder, die davon keinen Gebrauch machen, können bestimmen, dass für das Gebiet von Kreisen kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss.

Inwiefern den zuständigen Stellen Leitfäden für die Aufstellung von Klimaanpassungskonzepten zur Verfügung gestellt werden, bleibt abzuwarten. Kreise und Gemeinden sollten sich jedoch schon jetzt darauf einstellen, sich mit dem völlig neuen Rechtsinstitut des Klimaanpassungskonzepts vertraut zu machen.

Die bestehenden Klimaanpassungsgesetze der Länder sollen auch nach Inkrafttreten des Bundesklimaanpassungsgesetzes fortgelten. Gleiches gilt für Klimaanpassungsgesetze der Länder, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes erlassen werden.

Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen vermittelt das Klimaanpassungsgesetz nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht.

Praxistipp:

Träger öffentlicher Aufgaben haben somit bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes im kommenden Jahr bei sämtlichen Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung zu berücksichtigen. Nach Aufstellung der Klimaanpassungsstrategien des Bundes und der Länder kommt auf Kreise und Gemeinden zudem die Aufgabe der Aufstellung von Klimaanpassungskonzepten zu. Öffentliche Stellen sollten also unbedingt die Entwicklungen rund um das Klimaanpassungsgesetz im Auge behalten. Insbesondere der Inhalt erster Klimaanpassungsstrategien kann mit Spannung erwartet werden.

Ihre Ansprechpartner:

Dr Inga Schwertner

Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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