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Mit Beschluss vom 05.07.2023 hat das Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ - in der Presse auch als sog. Heizgesetz bezeichnet- nicht innerhalb der noch laufenden Sitzungswoche durchzuführen.

Ein entsprechender Eilantrag eines Mitglieds im Deutschen Bundestag hatte damit Erfolg. Denn der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheine jedenfalls mit Blick auf das Recht des Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Inhaltlich hat das Bundesverfassungsgericht dazu ausgeführt, dass Abgeordnete Informationen nicht nur erlangen müssen, sondern diese auch verarbeiten können. Die relevante Frage, welche Bindungen sich aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung für die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden, sodass der Hauptsacheantrag jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet ist. Die demnach vorzunehmende Folgenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiege das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages. Denn dieser Eingriff verzögere die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des sog. Heizgesetzes nicht (inhaltlich) untersagt, sondern lediglich die zweite und dritte Lesung in dieser Sitzungswoche verboten. Es ist gleichwohl damit zu rechnen, dass das Heizgesetz in den nächsten Monaten, voraussichtlich im September, in zweiter und dritter Lesung behandelt wird, so dass das Gesetz wie geplant am 1. Januar 2024 in Kraft treten könnte.

Ihr Ansprechpartner:

sebastian wies

Dr. Sebastian Wies, LL.B.
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-25
E-Mail: s.wies[at]lenz-johlen.de

 

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