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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 24.11.2022 zwei Normenkontrollanträgen von Umweltvereinigungen stattgegeben und den vom Rat der Stadt Köln im Juni 2020 beschlossenen Bebauungsplan aufgrund eines Abwägungsfehlers für unwirksam erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen mit zwei Urteilen vom 24.04.2024 aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht NRW zurückverwiesen. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW verstoßen gegen Bundesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass das Oberverwaltungsgericht NRW den Bebauungsplan für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks im Kölner Grüngürtel mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen für unwirksam erklärt hat. Nach zutreffender Auslegung des Bebauungsplans verstößt die Annahme eines Abwägungsfehlers gegen Bundesrecht.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der vom 1. FC Köln geplanten Erweiterung im RheinEnergieSportpark bestätigt. Denn das Oberverwaltungsgericht NRW hatte bereits im November 2022 darauf hingewiesen, dass es nach Prüfung der umfangreichen Rügen der Umweltvereinigungen anderweitige Mängel der Planung nicht feststellen konnte.

Zum Hintergrund:

Der angefochtene Bebauungsplan soll eine Erweiterung bestehender Sportanlagen in Köln-Sülz im Bereich des Franz-Kremer-Stadions und des sogenannten Geißbockheims planungsrechtlich absichern. Die erweiterten Sportanlagen sollen ebenso wie die bestehenden Anlagen im Wesentlichen durch den 1. FC Köln genutzt werden, aber auch dem Schulsport und dem Breitensport dienen. Für den Bau mehrerer Fußballplätze mit Kunstrasen sollen Teile des äußeren Grüngürtels im Bereich der sogenannten Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden, ferner ist ein zweigeschossiges Gebäude als "Leistungszentrum Fußball" geplant. Die Planung umfasst – auf Wunsch der Stadt Köln – auch vier öffentliche Grünflächen („Kleinspielfelder“), die im Bereich der Gleueler Wiese festgesetzt wurden.

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Dr. Thomas Lüttgau

Dr. Thomas Lüttgau
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