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Fast auf den Tag genau drei Jahre nach dem unter dem Namen „Fliegerhorst Ahlhorn“ berühmt gewordenen Beschluss ändert der Vergabesenat des OLG Düsseldorf in Folge des EuGH-Urteils „Wildeshausen“ seine Spruchpraxis zu Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand.



Nachdem der EuGH der vielfach kritisierten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in zentralen Punkten eine Absage erteilte hatte, war der erste Beschluss des Vergabesenats zur EU-weiten Ausschreibungspflicht von Investorenprojekten mit Spannung erwartet worden.

Diese Woche war es dann so weit (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2010, VII-Verg 9/10 – „Haan“). Die Düsseldorfer Richter ändern ihre bisherige Spruchpraxis und schaffen damit eine verlässliche Rechtslage für Kommunen und Investoren. Die Sicherung allein städtebaulicher Interessen kann danach nicht (mehr) zu einem öffentlichen Bauauftrag bzw. zur Pflicht einer europaweiten Ausschreibung führen.

Eine ausführliche Urteilsbesprechung finden Sie hier.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist in allen Punkten zu begrüßen. Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand sind zwar nicht in einen „vergaberechtsfreien“ Raum abgerutscht. Es herrscht jedoch wieder eine mit den Bedürfnissen der Praxis deutlich besser zu vereinbarende Ausgangslage. Die öffentlichen Auftraggeber haben weitestgehend selbst in der Hand, wie sie mit städtischen Grundstücken verfahren wollen.

Das Urteil im Volltext können Sie hier lesen.

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