Neuer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW vom 17.06.2024.
Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Bei Abweichungen von der genehmigten Nutzung ist jedoch zu beachten, dass die Genehmigungspflicht nicht ohne Weiteres auch für nur einmalige oder nur gelegentliche Nutzungsänderungen besteht. Praxisrelevant sind bspw. die gelegentliche Nutzung einer Gewerbeimmobilie als Party- oder Eventlokation, als Ausstellungsfläche oder für eine Vernissage.
Das Baugenehmigungsverfahren ist gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW auf die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung baulicher Anlagen und nicht auf die Genehmigung von Veranstaltungen ausgerichtet. Es zielt typischerweise auf die nachhaltige Errichtung bzw. Nutzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und deren formalen Bestandsschutz ab. Dieses bundeseinheitliche Verständnis des § 59 Abs. 1 der Musterbauordnung, dem der § 60 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalens entspricht, wurde von den obersten Bauaufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen jedoch bislang anders ausgelegt und vollzogen. So wurde der Grundsatz der Genehmigungsbedürftigkeit aus § 60 Abs. 1 BauO NRW auch auf vorübergehende Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen ausgedehnt. Selbst einmalige Nutzungen von Lagerhallen oder landwirtschaftlich genutzten Gebäuden für Veranstaltungen bedurften einer Baugenehmigung, die bei Einordnung des Vorhabens als Versammlungsstätte den Anforderungen der Sonderbauverordnung entsprechen musste.
Mit dem vorliegenden Runderlass vom 17.06.2024, der für die nachgeordneten Bauaufsichtsbehörden verbindlich ist, schließt sich nunmehr auch das Land NRW der in anderen Bundesländern bereits vertretenen Rechtsauffassung an:
Bei Räumen, die einmalig oder nur gelegentlich für Veranstaltungen mit mehr als 200 Besucher*innen genutzt werden, ist noch nicht von einer baurechtlich genehmigungsbedürftigen Versammlungsstätte im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 6 lit. a) BauO NRW auszugehen. So sind etwa Brauchtumsveranstaltungen wie Schützenfeste, Karneval oder Scheunenfeste, die sich auf wenige Ereignisse im Jahr beschränken, grundsätzlich nicht als Versammlungsstätten nach § 1 Abs. 1 der Muster-Versammlungsstättenverordnung oder § 1 Abs. 1 der Sonderbauverordnung zu qualifizieren, die etwa eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 60 Abs. 1 BauO NRW auslösen. Erst bei 25 und mehr Veranstaltungen im Jahr ist in der Regel eine mehr als nur gelegentliche Nutzung anzunehmen, die eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich macht.
Ein Genehmigungserfordernis besteht allerdings bei auch nur sporadisch durchgeführten Veranstaltungen, die für mehr als 5.000 Besucher*innen bestimmt sind. Diese Versammlungsstätten werden in § 50 Abs. 2 Nr. 6 lit. b) BauO NRW als besondere Nutzungsform behandelt, auch wenn sie keine baulichen Anlagen, wie etwa Szeneflächen oder Tribünen aufweisen. Auch diese bedürfen daher einer Baugenehmigung, selbst wenn sie nur einmalig oder nur gelegentlich durchgeführt werden.
Der Runderlass vom 24.06.2024 ist zu begrüßen. Insgesamt dürfte er zu mehr Rechtssicherheit und -einheitlichkeit beitragen. Hinzuweisen ist darauf, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen, insbesondere der feuerpolizeilichen Anforderungen entbindet.

Rechtsanwältin
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