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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Der für das Immissionsschutzrecht zuständige 8. Senat des OVG Münster hat in einer Entscheidung vom 18.12.2014 (8 B 646/14) grundlegende Anforderungen an das für eine Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB erforderliche Sicherungsbedürfnis speziell bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen formuliert. Im Ergebnis stellt der Senat vergleichsweise niedrige Anforderungen an das erforderliche Sicherungsbedürfnis:

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.01.2015 (verb. Rs. C 404/12 P und C 405/12 P) in einem Rechtsmittelverfahren sein Urteil vom 14.06.2012 aufgehoben und damit die Klagerechte von Umweltverbänden im Rahmen des Übereinkommens von Aarhus eingeschränkt.

Die Vorhabenträger stellen die Anträge auf Bundesfachplanung in mehreren Abschnitten. Nächster Abschnitt wird das Teilstück Osterath - Rommerskirchen (Abschnitt C) sein. Der Antrag auf Bundesfachplanung ist von Amprion angekündigt für das Frühjahr 2015.

Zur Vorbereitung eines Bundesbedarfsplans wird die Bundesnetzagentur erneut eine Strategische Umweltprüfung durchführen. Diese beginnt mit der Festlegung des Untersuchungsrahmens. Dieser umfasst unter anderem die Methodik und die Detailschärfe der Prüfung.

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