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Die Bundesregierung will das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ändern und damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.11.2013 ("Altrip-Urteil") umsetzen. Laut ihrem Gesetzentwurf (BT-Drs.:18/5927) sollen Städte und Gemeinden, die von den Ergebnissen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) betroffen sind, künftig unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsbehelf einlegen können.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob der einzelne Sondereigentümer oder nur die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen kann. Dies führt in der Praxis zu Unsicherheiten.

Nach § 66 Abs. 1 BNatSchG steht den Bundesländern ein gesetzliches Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die (1.) in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen, auf denen sich (2.) Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden sowie (3.) auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

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