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Die Gesamttrasse der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von Dortmund-Kruckel in Nordrhein-Westfalen bis nach Dauersberg in Rheinland-Pfalz gliedert sich insgesamt in sechs Abschnitte. Für die beiden letzten Abschnitte von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz bis nach Dauersberg in Rheinland-Pfalz sowie von Mudersbach nach Siegen-Eiserfeld hatten zum einen die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie zum anderen die Bezirksregierung Arnsberg entsprechende Planfeststellungsbeschlüsse im Juni und Juli 2015 erlassen.

Für Bauherren und Architekten stellt sich oftmals die Frage, wie mit gravierenden Mängeln umzugehen ist, die bereits im Zuge der Bauausführung erkannt und damit vor Abnahme gerügt werden. Während die VOB/B die Möglichkeit der Fristsetzung zur Mangelbeseitigung und gleichzeitigen Androhung der Kündigung (Entziehung des Auftrags) schon vor Abnahme vorsieht, ist für den reinen BGB-Werkvertrag eine solche Möglichkeit nicht normiert.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden in Deutschland zu großen Bauprojekten gestärkt und erweitert. Der EuGH entsprach mit einem am 15.10.2015 verkündeten Urteil weitgehend der Klage der EU-Kommission. Die Bundesregierung muss nun das Verbandsklagerecht zu Umweltverträglichkeitsprüfungen in mehreren Punkten nachbessern und Lücken zu Gunsten der Verbände schließen (Rs. C-137/14).

Umweltverträglichkeitsprüfungen sind EU-weit sowohl bei öffentlichen als auch privat betriebenen Großprojekten vorgeschrieben. Dabei wird untersucht, ob die Projekte Umweltbelange beeinträchtigen - etwa Gewässer oder Naturschutzgebiete.

In einem früheren Urteil im Streit um das Kohlekraftwerk im nordrhein-westfälischen Lünen hatte der EuGH 2011 gerügt, dass Umweltverbände die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gerichtlich überprüfen lassen konnten. Daraufhin wurde das Umweltrecht nachgebessert und ein Klagerecht für anerkannte Umweltverbände geschaffen.

Der EuGH bestätigte jetzt auf die Klage der EU-Kommission, dass diese Änderungen nicht ausgereicht haben. So mussten bislang bei nachgewiesenen Fehlern die Kläger nachweisen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre. Nach seinem aktuellen Urteil liegt die Beweislast nun bei den Behörden. Zudem durften klagende Verbände vor Gericht nur solche Einwendungen geltend machen, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hatten. Nun können auch neue Erkenntnisse eingebracht und berücksichtigt werden.

Hier das Urteil vom 15.10.2015.

Lesen Sie zu diesem Thema auch den aktuellen Aufsatz von Prof. Dr. Heribert Johlen:
Die Präklusion auf dem Prüfstand, Natur und Recht (NuR) 2015, Seite 513.

Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Aufsatz von Prof. Dr. Heribert Johlen in der Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht (BauR), Ausgabe  11/2015

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