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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 2 (BvR 1958/13) anlässlich eines Konkurrentenstreits die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne) konkretisiert. Nach den Maßstäben des heute veröffentlichten Beschlusses erfordert die Dienstpostenbündelung einen sachlichen Grund, der insbesondere in der „Massenverwaltung“ angenommen werden kann, wo Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Die Verfassungsbeschwerde in dem Konkurrentenstreit hat der Senat zurückgewiesen, weil die Dienstpostenbündelung im konkreten Fall verfassungsrechtlich zulässig ist und die angegriffene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.

Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Urteilen vom 26.01.2016 (Az. 20 A 318/14 und 20 A 319/14) entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unzulässig ist und damit zwei Untersagungsverfügungen des Ennepe-Ruhr-Kreises insoweit bestätigt (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 3508/12 und 8 K 3688/12).

In seinem Urteil vom 04.11.2015 hatte sich das BVerwG mit der Frage zu befassen, ob der betreffende Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden durfte. Nach der Planbegründung sollte der Bebauungsplan der Nachverdichtung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils unter Einbeziehung einer in untergeordnetem Umfang angrenzenden Außenbereichsfläche dienen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam gehalten, da es an der vorgeschriebenen Umweltprüfung fehle. Dieser Verfahrensfehler sei auch beachtlich.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit zwei Beschlüssen vom 11.01.2016 den Anträgen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen das Land Hessen hinsichtlich der Einhaltung der Luftreinhaltepläne in Wiesbaden (4 N 1727/15.WI(2) und Darmstadt (4 N 1726/15.WI (2) stattgegeben. Es hat dem Umweltministerium des Landes Hessen ein Zwangsgeld von 10.000,00 Euro angedroht, wenn es nicht innerhalb von neun Monaten (Wiesbaden) beziehungsweise zwölf Monaten (Darmstadt) die jeweiligen Luftreinhaltepläne so ändert, dass der seit 2010 geltende Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten wird.

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