header bundesverfassungsgericht

Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Am 14.12.2016 hat der nordrhein-westfälische Landtag in zweiter Lesung mehrheitlich den bereits seit längerer Zeit diskutierten Entwurf der Landesregierung zur Neufassung der Landesbauordnung in der Fassung  der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 08.12.2016 (Drs. 16/13706) beschlossen.

Ist ein Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen ein Ziel der Raumordnung von Anfang an unwirksam, wird er nicht nachträglich durch Änderung des Regionalplans nach Satzungsbeschluss bzw. Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung wirksam.

Lesen Sie zum Urteil des OVG Münster, Urteil vom 17.02.2016, Az. 10 D 42/09.NE, den Rechtsprechungsbeitrag von Béla Gehrken in der Immobilien Zeitung Nr. 49 vom 08.12.2016.

Ansprechpartner:

Bela GehrkenBéla Gehrken
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-13
E-Mail: b.gehrken[at]lenz-johlen.de

 

Die Regelungen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 („13. AtG-Novelle“) erweisen sich weitgehend als eine zumutbare und auch die Anforderungen des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgebots wahrende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 06.12.2016 verkündetem Urteil entschieden.

Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst besteht außerdem kein Anspruch auf Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am  17.11.2016 entschieden (Az.: 2 C 21.15).

Back to top