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Nach längeren internen Beratungen ist der Weg nunmehr frei: Wie die Spitzen der Ampelkoalition am vergangenen Montag, 15. April 2024, mitteilten, liegt ein überarbeiteter Entwurf für das kommende sogenannte Solarpaket I vor.

Das Maßnahmenpaket bestehend aus Änderungen des EEG, EnWG und weiterer Gesetze soll die Rahmenbedingungen für einen rascheren Ausbau photovoltaischer Energieinfrastruktur schaffen und wurde in einem Zuge mit dem neuen Klimaschutzgesetz ausgearbeitet. Nachdem bereits im August 2023 ein erster Regierungsentwurf Gegenstand von Beratungen im Bundestag war, wird über den überarbeiteten Entwurf voraussichtlich in der laufenden Sitzungswoche vom 22. bis 26. April in zweiter und dritter Lesung beraten und abgestimmt. Lobbyverbände drängen auf eine Beschlussfassung auch des Bundesrates schon bei dessen kommender Sitzung am 26. April.

In den neuen Regierungsentwurf hat insbesondere die vonseiten der Agrarverbände und der CDU/CSU-Fraktion geäußerte Kritik an den §§ 11 a, b EEG n. F. Eingang gefunden. Die Vorschrift des § 11 a EEG n. F. sah im ersten Entwurf noch eine Duldungspflicht des Eigentümers und Nutzungsberechtigten gegenüber der Verlegung von elektrischen Leitungen sowie Steuer- und Kommunikationsleitungen auf Privatgrundstücken zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vor. Nach §§ 11 b EEG n. F. musste zudem die Überfahrt und Überschwenkung von privaten Grundstücken im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Rückbau von Windenergieanlagen geduldet werden. Beide Vorschriften sahen Ausgleichszahlungspflichten seitens des Anlagenbetreibers gegenüber dem Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigen für diese Inanspruchnahme vor.

Der hiermit verbundene Eigentumseingriff war Stein des Anstoßes für die Kritiker. So sollten Ausnahmen zu diesen Duldungspflichten nur im Falle der Unzumutbarkeit oder der Beeinträchtigung von Verteidigungsbelangen möglich sein. Nunmehr wurden die Duldungspflichten aus §§ 11 a, b EEG n. F. deutlich entschärft. So sieht der neue Regierungsentwurf entsprechende Pflichten nur für Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand sowie öffentlichen Verkehrsflächen vor. Eine Duldungspflicht Privater gegenüber derartigen Arbeiten im Zusammenhang mit Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien besteht hingegen nicht mehr. Die festgeschriebenen Nebenpflichten zur Ausgleichszahlung und Rücksichtnahme auf das Grundeigentum bestehen auch gegenüber der öffentlichen Hand fort.

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Dr. Felix Pauli

Dr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Köln: 0221-973002-54
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