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Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

 – Zugleich Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 28.9.2016 – 7 C 18.15 –

Aufsatz von Dr. Felix Pauli und Dr. Daniel Wörheide in der Zeitschrift Natur und Recht (NuR), Mai 2018, S. 302 - 312)

Das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dient dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauGB ist ein Einvernehmen auch dann herzustellen, wenn über die Zulassung in einem anderen Verfahren als dem Baugenehmigungsverfahren entschieden wird. Hiervon ausgenommen sind nach § 36 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen. Daraus wurde bislang vielfach abgeleitet, dass das Einvernehmen der Standortgemeinde bei Vorhaben, die dem Bergrecht unterfallen, entbehrlich ist. Einem solchen Verständnis von § 36 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB ist das BVerwG nun entgegentreten. Der Beitrag beleuchtet die Fragen, die sich daraus für das bergrechtliche Betriebsplanverfahren sowie für ggf. parallel durchzuführende weitere Verfahren wie das bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ergeben.
Ansprechpartner: 
felix pauliDr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: f.pauli[at]lenz-johlen.de

Dr. Daniel Wörheide  grDr. Daniel Wörheide
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-73
E-Mail: d.woerheide[at]lenz-johlen.de

 

 In seinem Urteil vom 27.02.2018 – 7 C 26.16 – hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zulässigkeit von (beschränkten) Verkehrsverboten für (bestimmte) Dieselfahrzeuge im Luftreinhalteplan Düsseldorf beschäftigt. In seiner Entscheidung 7 C 30.17 vom gleichen Tag befasst sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Stuttgarter Luftreinhalteplan.

Anwaltliche Tätigkeit in einer mittelständischen Kanzlei mit bau- und immobilienrechtlichem Schwerpunkt

Im aktuellen Beck'schen Referendarführer 2018/2019 stellt der Beck-Verlag Ihnen erneut eine große Bandbreite an juristischen BerimagesHNL9C1ZRufsfeldern vor. Dr. Meike Kilian und Eva Strauss, beide seit 2015 als Rechtsanwältin bei Lenz und Johlen tätig, geben einen Einblick in ihren Berufsalltag, der möglicherweise  Lust auf eine Tätigkeit  "rund um die Immobilie" weckt. Unser Kanzleiprofil finden Sie auf Seite 250.

Beitrag von Dr. Meike Kilian und Eva Strauss: Download

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte in der vergangenen Woche erstmals Gelegenheit, sich mit dem neuen Ladenöffnungsgesetz zu befassen. Anlass war eine Klage von ver.di gegen die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Kreuztal zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im gesamten Stadtgebiet am 29.04.2018.

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