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Mit Grundsatzurteil vom 22.02.2018 (Az.: VII ZR 46/17) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es im Werkvertragsrecht künftig keinen Schadensersatz mehr auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten geben soll.
 
Damit ändert der BGH seine bisherige Rechtsprechung. Denn bislang konnte bei Vorhandensein von Werkmängeln, welche der Besteller nicht beseitigen ließ, ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, bei dem der Schaden bemessen wurde auf Grundlage der hypothetischen Netto-Kosten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich wären. Unerheblich war, ob ein solcher Betrag für die Mängelbeseitigung tatsächlich verwendet wird oder nicht. Nach Ansicht des BGH entsteht aber kein Vermögensschaden in Form und Höhe der nur fiktiven Aufwendungen, wenn Werkmängel nicht beseitigt werden. Erst nach tatsächlicher Beseitigung und Kostentragung kann ein solcher Vermögensschaden geltend gemacht werden.
 
Seine Kehrtwende begründet der BGH damit, dass die bisherige Praxis oft zu einer Überkompensation und ungerechtfertigten Bereicherung des Bestellers geführt hat. Da die Mängelbeseitigungskosten von verschiedentlichen Faktoren abhängen, können diese die vereinbarte Vergütung, mit der die Parteien das mangelfreie Werk bewertet haben, deutlich übersteigen. Für den Fall, dass Werkmängel nicht beseitigt werden, soll der Schaden nunmehr anders bemessen werden, nämlich anhand des mangelbedingten Minderwerts. Hierfür gibt der BGH Handlungsanweisungen. Für die Ermittlung kann eine Vermögensbilanz erstellt werden, anhand derer die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des Werkes ohne Mängel und dem tatsächlichen Wert des Werkes mit Mängeln ermittelt wird. Wird die Sache verkauft, wie es auch in dem entschiedenen Fall erfolgte, kann der Schaden anhand dem konkreten Mindererlös ermittelt werden. Ebenso kann der mangelbedingte Minderwert unter Berücksichtigung der Wertungen des Minderungsrechts geschätzt werden. Dieser kann aus Vergütungsanteilen bestehen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen. Wird eine Mängelbeseitigung durchgeführt, kann der Schaden wie gehabt anhand den tatsächlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung beziffert werden. Darüber hinaus kann der Besteller vor Ausführung der Mängelbeseitigung einen Befreiungsanspruch gegenüber dem Unternehmer geltend machen. Entsprechende Maßstäbe zieht der BGH auch heran bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern die sich im Bauwerk verwirklicht haben.
 
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der BGH bei der Gewährung von Schadensersatz eine Überkompensation des Bestellers vermeiden möchte. Bei der Schadensbemessung wird stets danach zu differenzieren sein, ob die Mängel beseitigt wurden oder nicht. Diese Rechtsprechungsänderung wird im Bauvertragsrecht künftig zu beachten sein. Auch für laufende Bauprozesse, gerichtet auf Schadensersatz in Höhe fiktiver Mängelbeseitigungskosten, hat sie Bedeutung, da der Schaden entweder neu zu berechnen sein wird oder stattdessen ein Wechsel zum Anspruch auf Kostenvorschuss vorgenommen werden sollte. Eine solche Möglichkeit lässt der BGH ausdrücklich zu.  
 

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eva strauss grEva Strauss
Rechtsanwältin

Telefon: 0221-973002-61
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